Rz. 5

Gerichtliche Beschlüsse im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind alle Endentscheidungen des Familiengerichts sowie sonstige Beschlüsse mit vollstreckbarem Inhalt, soweit sie verfahrensabschließende Entscheidungen enthalten. Dazu gehören etwa Beschlüsse nach den §§ 887, 888, 890 ZPO oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse.[18] Nicht erfasst werden hiervon verfahrensleitende Verfügungen, auch wenn sie in Form eines Beschlusses ergangen sind. Ihre Vollstreckung richtet sich ausschließlich nach § 35 FamFG.

 

Rz. 6

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bloße Entscheidungen zur elterlichen Sorge keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben;[19] denn sie sind lediglich rechtsgestaltende Entscheidungen, die allerdings ihrerseits als Grundlage für weitere gerichtliche Maßnahmen von Bedeutung sind.[20]

 

Rz. 7

Allein die Sorgerechtsübertragung oder die bloße Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts können daher nicht Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein. Um gleichwohl eine zeitnahe Durchsetzung einer Sorgerechtsregelung zu gewährleisten, kann es geboten sein, den Antrag auf Sorgerechtsübertragung bereits mit einem Hilfsantrag auf Herausgabe des Kindes für den Fall der Übertragung (mindestens) des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verbinden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das FamFG nunmehr in § 49 die Möglichkeit einer isolierten einstweiligen Anordnung eröffnet, also kein paralleles Hauptsacheverfahren mehr erforderlich ist.

 

Rz. 8

Wesentliche Voraussetzung für jeden Vollstreckungstitel ist dessen Vollzugsfähigkeit.[21] Es bedarf daher einer genauen gerichtlichen Regelung insbesondere des Umgangsrechts (siehe im Einzelnen Rdn 16).

[18] BT-Drucks 16/6308, S. 216.
[19] BVerfG FamRZ 2007, 1626; Anm. Völker, FamRB 2007, 359; BGH FamRZ 2005, 1540; Anm. Völker, jurisPR-FamR 22/2006, Anm. 6.
[21] BVerfG FamRZ 2000, 411; OLG Celle FamRZ 1999, 173.

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