(1) Die Vollstreckung findet statt aus

 

1.

gerichtlichen Beschlüssen;

 

2.

gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);

 

3.

weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

 

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

 

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

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