Rz. 74

Zweck des kleinen Sorgerechts ist es, die tatsächliche Übernahme von Aufgaben der Pflege und Erziehung des Kindes rechtlich zu schützen und abzusichern.[261] Die Vorgaben des § 9 Abs. 1 S. 1 LPartG können daher keine Anwendung finden, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben. Hier sieht § 9 Abs. 4 LPartG ausdrücklich vor, dass in diesem Fall die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 LPartG nicht bestehen. Wann von einem Getrenntleben ausgegangen werden kann, beurteilt sich in analoger Anwendung des § 1567 BGB.[262] Ferner endet das kleine Sorgerecht bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG, bei Tod eines der Lebenspartner oder soweit dem alleinsorgeberechtigten Lebenspartner das Sorgerecht entzogen wird; denn das "kleine Sorgerecht" ist ein rein akzessorisches Recht.[263]

Das Umgangsrecht des Lebenspartners des sorgeberechtigten Elternteils nach Trennung beider voneinander folgt – außer im Fall erfolgter Sukzessivadoption (siehe dazu Rdn 63) – nicht aus § 1684 Abs. 1 BGB, sondern aus § 1685 Abs. 2 BGB (siehe dazu § 2 Rdn 123 ff.).[264]

[261] BT-Drucks 14/3751, S. 39.
[262] Bergerfurth, FF 2001, 113.
[263] DNotI-Report 2001, 178, 179.
[264] OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1155.

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