Rz. 121
§ 1685 Abs. 2 BGB räumt engen Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, so dass daraus eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist,[448] ein Umgangsrecht ein, wenn dies dem Kindeswohl dient (zur Dienlichkeit siehe Rdn 120).
Rz. 122
Ausschlaggebend ist, ob die Person für das Kind in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson war.[449] Ziel ist es allerdings nicht, eine noch nicht bestehende[450] oder bereits beendete Beziehungen neu zu begründen.[451] Es soll vielmehr ein bestehendes Vertrauensverhältnis fortgeführt werden. Wesentlicher Anknüpfungspunkt ist dabei, ob das Kind mit der Bezugsperson längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,[452] wobei auf das kindliche Zeitempfinden abzustellen ist.[453] Dementsprechend kann eine regelmäßige Betreuung des Kindes über das verlängerte Wochenende und in den Ferien grundsätzlich ausreichen;[454] unregelmäßige Umgangskontakt genügen hingegen nicht.[455] Übernachtungen – auch häufigere – des Kindes bei einer Tante, damit die Eltern abends ausgehen können, bedeuten hingegen keine über die übliche Unterstützung im engen Verwandtenkreis hinausgehende Betreuungsleistung, zumal dann für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung nicht die Vermutung des längeren Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind (§ 1685 Abs. 2 S. 2 BGB) streitet.[456] Ohne ein solches kann allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden, dass die Bezugsperson für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen hat.[457]
Rz. 123
Nach § 1685 Abs. 2 – und nicht nach § 1684 BGB – richtet sich auch das Umgangsrecht des eingetragenen Lebenspartners des sorgeberechtigten Elternteils nach Trennung beider voneinander.[458]
Rz. 124
Personen, die mit dem Kind nicht mindestens eine Zeit lang tatsächlich im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft, zu der auch regelmäßige Übernachtungen gehören, Verantwortung für das Kind getragen haben – Haushaltshilfen, Kindermädchen, Freunde – können sich mangels sozial-familiärer Beziehung zum Kind nicht auf § 1685 Abs. 2 BGB berufen.[459] Anders stellt sich die Lage bei "Pflege-Großeltern" dar, die das Kind über zwei Jahre lang während verlängerter Wochenenden und in den Ferien bei sich hatten.[460]
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