Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / a) Regelung des Umgangs

Es ist allgemein anerkannt, dass das Familiengericht den Umgang so regeln muss, wie es das Kindeswohl gebietet. Hieraus folgert das KG (FamRZ 2016, 1780 = MDR 2016, 1212 = FamRB 2016, 390), dass stets eine positive Umgangsregelung zu treffen ist, in der der Umgang entweder ausdrücklich gewährt oder für einen genau bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird (anders OLG Karlsruhe...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / V. Keine Verwirkung nach § 1611 BGB

Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt kann nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB angenommen werden, der sehr restriktiv ausgelegt wird (ausführlich Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1611 Rn 8 ff.). Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB ist weder wegen der Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes (BGH FamRZ 2011, 1560) noch wegen der...mehr

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ZAP 11/2017, Reisekosten – ... / 4. Einschaltung eines Terminsvertreters

Die Beiordnung eines Terminsvertreters ist nach zutreffender Auffassung nicht möglich, da dies weder die ZPO noch das FamFG vorsehen. Möglich ist nur die Beiordnung eines Verkehrsanwalts oder eines Beweisanwalts, nicht aber eines Terminsvertreters (OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 707; OLG Köln FamRZ 2012, 1323). Auch eine nachträgliche Umdeutung kommt nicht in Betracht. Ist im Ra...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / a) Wechselmodell

Ein Wechselmodell liegt vor, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln, so dass auf jeden von ihnen etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt. Seiler befasst sich in FamRZ 2015, 1845 ausführlich mit den unterhaltsrechtlichen Fragen beim Wechselmodell, berechnet die Höhe des Unterhalts bei verschiedenen Konstellationen und führt aus: Der Bedarf des Kindes (§ 161...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 1. Gemeinsame elterliche Sorge, § 1626a BGB

Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt nunmehr drei Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht: Wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche...mehr

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ZAP 7/2017, Anwaltsmagazin / 6 Rechtsprechungsstatistik des EGMR für 2015

Das Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerium hat kürzlich einen Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für das Jahr 2015 vorgelegt. Besonderes Augenmerk legte das Ministerium dabei auf die die Bundesrepublik betreffenden Verfahren und die anschließende Umsetzung der Entscheidungen in Deutschland. Insgesamt hat danach der ...mehr

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ZAP 6/2016, Rechtsprechungs... / b) Unabweisbarer, laufender Sonderbedarf ("Härtemehrbedarf", § 21 Abs. 6 SGB II)

Nach § 21 Abs. 6 SGB II ist bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs ein Mehrbedarf anzuerkennen. In der Fallgruppe der Krankenbehandlung hat das BSG nun auch die Geltendmachung solcher Krankenbehandlungskosten anerkannt, die privat mit Selbstbeteiligung krankenversicherte Leistungsberechtigte selbst zu bezahlen haben (BSG, Urt. v....mehr

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ZAP 7/2017, Anwaltsmagazin / 4 Petitionsausschuss befürwortet Änderungen beim Kindesunterhalt

Nachdem bereits kürzlich der Deutsche Anwaltverein grundlegende Reformen beim nachehelichen Unterhalt angemahnt hatte (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 4/2017, S. 160 f.), unterstützt nun auch der Petitionsausschuss des Bundestages Überlegungen zur Änderungen im Unterhaltsrecht, insbesondere für Fälle des erweiterten Umgangs und des Wechselmodells im Kindesunterhaltsrecht. Während ei...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / aa) 1. Stufe: Dient die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl?

Zu prüfen ist hier inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur gemeinsamen Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Hinweis: Ausführlich zu den praktisch relevanten Fallgruppen Schilling NJ...mehr

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FF 7+8/2016, FF 7+8/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

Bei Streit der Eltern über den gewöhnlichen Aufenthalt ihrer Kinder bedarf es einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an einen Elternteil nicht, wenn im Rahmen einer Umgangsregelung der Aufenthalt der Kinder – hier: hälftige Aufteilung bei einem Kind, Aufenthalt im Verhältnis 1/3 zu 2/3 bei dem anderen Kind – geregelt ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2015 – 2 UF...mehr

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AGS 7/2016, Keine Mutwillig... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie entsprechend §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichts...mehr

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FF 7+8/2016, Unterhaltsrech... / I. Unterhaltsvereinbarung

Der "Umweg" über eine rein vertragliche Verpflichtung des Mannes ist notwendig, weil seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegen seinen Willen nicht herbeigeführt werden kann. Denn ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das die Kindesmutter im Vorfeld erfolglos angestrengt hatte, musste mangels genetischer Verbindung zum Kind scheitern. Die Erwägung, auch eine Vaterschaft auf...mehr

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AGS 7/2016, Keine Mutwillig... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung des BGH ist zutreffend. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe darf grundsätzlich auch dann nicht versagt und als mutwillig betrachtet werden, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass ein Umgangsverfahren überhaupt eingeleitet werden musste. Eine Einschränkung des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Umgangsrecht...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Urteil/Entscheidung [Rdn 320]

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FF 6/2016, Ergänzungspflegs... / II. Umgangsrecht und Umgangsbestimmung

Das Verhältnis von Umgang und elterlicher Sorge ist ambivalent. Einerseits obliegt es den Inhabern der Personensorge, den Umgang des Kindes näher zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB).[20] Andererseits hebt das Gesetz[21] als vom Sorgeberechtigten zu beachtenden Grundsatz hervor, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Eltern und anderen wichtigen Bezugsperson...mehr

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FF 6/2016, FF 6/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

Es ist nicht geboten, ein knapp dreijähriges Kind, dessen getrennt lebende, jedoch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren. Eine Entscheidung über das religiöse Bekenntnis löst nicht das Spannungsverhältnis, welches durch...mehr

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FF 6/2016, Ergänzungspflegs... / III. Richtervorbehalt und Drittbeteiligung

Dass die konkrete Ausgestaltung des elterlichen Umgangsrechts in Konfliktfällen grundsätzlich richterlicher Entscheidung vorbehalten bleiben muss, wird im vorerwähnten Fall der Fremdunterbringung besonders deutlich. Ein Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegestelle untergebrachten Kind sowie die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen streng...mehr

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FF 6/2016, Ergänzungspflegs... / I. Das Problem

Umgangsverfahren, die "wegen des außerordentlich angespannten Verhältnisses der Eltern von einer gewissen Komplexität" sind,[1] stellen die familiengerichtliche Praxis vor besondere Herausforderungen.[2] Der Umgang des Kindes mit einem nicht betreuenden Elternteil kann aus mancherlei Gründen abbrechen: Tiefgehende Verletzungen, unaufklärbare Vorwürfe, Machtspiele, psychische...mehr

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FF 6/2016, Mitgliederumfrage 2015

Die multiple Elternschaft, Betreuungsmodelle in der Praxis und die Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen Im letzten Jahr hat die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht sich mit ihrer Mitgliederumfrage nicht nur einem Thema, sondern gleich drei Themen, und zwar der multiplen Elternschaft, Betreuungsmodellen in der Praxis und der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen gew...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Eltern

Stand: EL 109 – ET: 05/2016 > Angehörige, > Arbeitnehmer Rz 110 ff, > Elterngeld, > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, > Kinderbetreuung, > Kinderfreibeträge, > Kindergeld. Zu Aufwendungen für die Kontaktpflege > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Umgangsrecht .mehr

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FF 5/2016, FF 5/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

Das Elternrecht ist verletzt, wenn der Antrag auf Rückübertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen wird ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr der Kinder in den mütterlichen Haushalt gefährdet wäre (red. LS, BVerfG, Beschl. v. 20.1.2016 – 1 BvR 2742/15, FamRZ 2016, 439). a) Über die gemeinsame elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB ka...mehr

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AGS 5/2016, Kostenentscheid... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 3.12.2004 geborenen Kindes L. Ihre Beziehung ist seit Herbst 2005 beendet. Seit Dezember 2006 hat der Antragsgegner nahezu keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Am 11.9.2009 schrieb er per Mail, dass er das Kind nie wollte und auch nie etwas mit ihm zu tun haben wollte. Am 8.10.2009 verleugnete er seine ...mehr

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zfs 5/2016, Ermessensspielr... / 1 Aus den Gründen:

"Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Urt. des AG Kaiserslautern vom 7.10.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urt. aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, Abs. 5 S. 1, 46 Abs. 1 OWiG; § 473 Abs. 1 StPO)." Der Senat weist auf Folgendes hin: I...mehr

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FF 5/2016, Münchener AnwaltsHandbuch Familienrecht

Klaus Schnitzler (Hrsg.)4. Auflage 2014, 1833 Seiten, 159 EUR, C.H.Beck Verlag Bereits nach 4 Jahren seit Erscheinen der 3. Auflage dieses Handbuches legt Schnitzler die 4. aktualisierte und ergänzte Auflage seines Werks vor. Die Neuauflage wurde erforderlich, weil gemäß dem Vorwort des Herausgebers umfangreiche Gesetzesänderungen sowohl im Verfahrensrecht als auch im materie...mehr

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FF 5/2016, Anspruch auf Min... / 1 Gründe:

I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 27.4.2015, mit dem er verpflichtet wurde, an die Antragsteller, seine minderjährige Tochter und seinen minderjährigen Sohn, laufenden und rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Er wurde verpflichtet, an seine Tochter – die Antragstellerin zu 1. – zu Händen der Mutter laufend...mehr

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§ 1 Einleitung / II. Schiedsfähigkeit

Rz. 47 Wie auch sonst, können die Beteiligten sich auch in familienrechtlichen Streitigkeiten durch eine Schiedsvereinbarung auf ein Schiedsverfahren einigen. Sie können jedoch auch von vornherein schon im Ehe- oder Partnerschaftsvertrag eine Schiedsklausel aufnehmen und sich dadurch für den Fall späterer Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichts unterwerfen. Rz. 48 Gru...mehr

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FF 4/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

Zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Trennung des Pflegekindes von seinen leiblichen Eltern (OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2015 u. v. 2.11.2015 (Gehörsrüge der Pflegeeltern) – 10 UF 239/15, ZKJ 2016, 58). Umgangsvereinbarungen oder gerichtlich angeordnete Umgangsregelungen müssen zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren – welch...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen und Ausschluss des Umgangsrechts

I. Allgemeine Grundsätze Das Gesetz kennt für die Einschränkung des Umgangsrechts zwei Eingriffsschwellen: Kurzfristige Maßnahmen kann das Familiengericht anordnen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss für längere Zeit setzen hingegen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Ge...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / I. Allgemeine Grundsätze

Das Gesetz kennt für die Einschränkung des Umgangsrechts zwei Eingriffsschwellen: Kurzfristige Maßnahmen kann das Familiengericht anordnen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss für längere Zeit setzen hingegen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 B...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / IV. Verfahrensfragen

Der grundrechtliche Schutz des Umgangsrechts hat auch Auswirkungen auf den Umfang der gerichtlichen Ermittlungen (§ 26 FamFG).[100] Zu den Voraussetzungen für eine Einschränkung bzw. einen Ausschluss des Umgangsrechts muss das Familiengericht konkrete Feststellungen bei einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage treffen.[101] Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist die persönlich...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / 1. Allgemeine Grundsätze

Der begleitete Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 3, 4 BGB ist die mit Abstand am häufigsten angeordnete Umgangseinschränkung. Seine erhebliche praktische Bedeutung ergibt sich vor allem daraus, dass ein Ausschluss von Umgangskontakten grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht durch mildere Mittel, insbesondere eben den begleiteten Umgang, abgewendet...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / V. Fazit

Die Einschränkung bzw. der Ausschluss des Umgangs für längere Zeit setzen voraus, dass andernfalls das Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre. Hierzu sind im Rahmen des Verfahrens konkrete und belastbare Feststellungen zu treffen. Der hohe Rang des Umgangsrechts spiegelt sich in den erheblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen wider. Die Kindeseltern und das Kind sind gru...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / III. Begleiteter Umgang

1. Allgemeine Grundsätze Der begleitete Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 3, 4 BGB ist die mit Abstand am häufigsten angeordnete Umgangseinschränkung. Seine erhebliche praktische Bedeutung ergibt sich vor allem daraus, dass ein Ausschluss von Umgangskontakten grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht durch mildere Mittel, insbesondere eben den beglei...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / II. Ausreichende und nicht ausreichende Gründe für eine Umgangseinschränkung bzw. einen Umgangsausschluss

Zur Rechtfertigung einer Umgangseinschränkung bedarf es konkreter Gründe, die das Wohl des Kindes berühren (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB) oder gefährden (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Bei der Frage, welche Gründe eine Einschränkung bzw. einen Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen, bedarf es immer der Betrachtung des konkreten Einzelfalls.[11] Allerdings haben sich Fallgruppen herau...mehr

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AGS 4/2016, Zwischeneinigun... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das AG die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zustehenden Gebühren und Auslagen nur auf 658,55 EUR brutto festgesetzt. 1. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers steht die geltend gemachte Eini...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / 2. Ermittlung eines mitwirkungsbereiten Dritten

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Bestimmung des mitwirkungsbereiten Dritten i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 3, 4 BGB. Das Familiengericht muss in seiner Entscheidung von Amts wegen einen mitwirkungsbereiten Dritten bestimmen und sich auch davon überzeugen, dass dieser zur Verfügung steht.[74] Dieser Punkt darf vom Familiengericht nicht offen gelassen werden, da sonst eine v...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / 2. Verdacht des sexuellen Missbrauchs

Hierbei handelt es sich um Verfahren, welche die Beteiligten vor große Herausforderungen stellen. Dies ergibt sich aus der Schwere des Vorwurfs und der Schwierigkeit seiner Aufklärung.[52] Bewahrheitet sich der Vorwurf, besteht eine schwere Kindeswohlgefährdung; andererseits eignet sich dieser Vorwurf aufgrund seiner Schwere und seiner schwierigen Aufklärbarkeit für eine bös...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / 1. Nachhaltige Ablehnung des Umgangs durch das Kind

Häufig ergeben sich Umgangseinschränkungen in der familiengerichtlichen Praxis aufgrund einer ablehnenden Haltung des Kindes.[31] Hierbei handelt es sich um eine Fallkonstellation, die menschlich, kinderpsychologisch und juristisch nur schwer zu bewältigen ist. Ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Kindeswohls (§ 1697a BGB) ist der Kindeswille.[32] Der Wille des Kindes ...mehr

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FF 3/2016, FF 3/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Die Aufrechterhaltung einer Fremdunterbringung ist nach dem von Verfassungs wegen anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB nur gestattet, wenn weiterhin eine Gefahr für das Kindeswohl besteht. b) Hierzu ist konkret darzulegen, dass bei Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt eine die Aufrechterhaltung der Trennung legitimierende nachhaltige Kindeswohlge...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf insgesamt 6.305,00 EUR (3.789,00 EUR für die Ehesache, zuzüglich 1.000,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich und jeweils 758,00 EUR für die Folgesachen Sorgerecht und Umgangsrecht) festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahre...mehr

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AGS 3/2016, Beiordnung eine... / 1 Aus den Gründen

Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache Erfolg. Der im Tenor näher bezeichnete Beschluss des AG, mit dem dieses den Antrag des Kindesvaters, ihm im Anschluss an den zum Verfahren des AG geschlossenen, gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelun...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

1. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2. Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten gem. § 44 Abs. 1 FamGKG alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen (§ 137 FamFG) als ein Verfah...mehr

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FF 2/2016, FF 2/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

Stellt die begehrte Rückführung der Kinder von den Pflegeeltern zu den leiblichen Eltern nach fünfjähriger Verfahrensdauer wegen der gewachsenen Beziehungen zu den Pflegeeltern und des damit verbundenen Verlustes der primären Bindungspersonen eine nachhaltige Gefährdung der Kinder dar, so ist dieser Gefahr durch eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu begegnen, d...mehr

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FF 2/2016, Die Einwilligung... / 1. Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH bringt ein gutes Stück Rechtsklarheit und gibt den Gerichten und der Rechtsberatung praktische Vorgaben in Adoptionsfällen an die Hand, bei denen es sich um ein Kind aus einer Samenspende handelt. In der Sache ist der Entscheidung weitgehend zuzustimmen. Dem BGH ist es offensichtlich ein Anliegen, das Recht des genetischen Vaters auf Zugang zur recht...mehr

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FF 2/2016, Die Einwilligung... / 2. Die Einwilligung des nur leiblichen Vaters in die Adoption nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB

Voraussetzung für die Adoption ist unter anderem die Einwilligung der Eltern des Kindes (§ 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB), des Kindes selbst (§ 1746 BGB) sowie der Antrag des oder der Annehmenden (§ 1752 Abs. 1 BGB). Die Einwilligung der Eltern des Kindes nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht sich ausschließlich auf die Eltern im Sinne des Abstammungsrechts.[20] Existiert kein rech...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Kinder, Umgangsrecht [Rdn 821]

Rdn 822 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692. Rdn 823 1. Hinsichtlich des Umgangsrechtes ist vor allem danach zu unterscheiden, in welchem Verhältnis derjenige, für den ein Umgangsrecht beansprucht wird, zum Kind steht. Rdn 824 2. Insoweit gilt folgender Überblick:mehr

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FF 1/2016, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirektorin Beate Kienemund, Abteilungsleiterin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1.12.2015 Beate Kienemund FF/Schnitzler: Sie sind im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig für das Bürgerliche Recht und damit für das gesamte Familienrecht. Kienemund: Das ist zutreffend. Abteilung I (Bürgerliches Rech...mehr

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AGS 1/2016, Erstreckung der... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte ein Vollstreckungsverfahren aufgrund eines Beschlusses zum Umgangsrecht eingeleitet. Nach Antragseinreichung wurde der bisherige Anwalt entpflichtet und ein anderer Anwalt unter Verzicht auf die bereits entstandene Verfahrensgebühr beigeordnet. Im Termin haben die Beteiligten sodann einen Vergleich geschlossen, in dem sie eine neue Umgangsregelung v...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Ausländer, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Allgemeines [Rdn 339]

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Allgemeines [Rdn 691]

Rdn 692 Literaturhinweise: Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2011 Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Aufl. 2011, Cirelius/Cirelius, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2013; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013 Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, 2008 Grandel/Stockmann, Familienrecht, 2012 Haußleiter/Schulz, V...mehr