Das Gesetz kennt für die Einschränkung des Umgangsrechts zwei Eingriffsschwellen: Kurzfristige Maßnahmen kann das Familiengericht anordnen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss für längere Zeit setzen hingegen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB).

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB ist eine kurzfristige Umgangseinschränkung zum Wohl des Kindes erforderlich, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltige berührende Gründe (vgl. § 1696 Abs. 1 BGB) vorliegen.[2] Für kurzfristige Einschränkungen des Umgangsrechts bedarf es keiner nachgewiesenen Kindeswohlgefährdung; die Gründe müssen aber aufgrund der Bedeutung des Umgangsrechts ein gewisses Gewicht haben.[3] In Betracht kommen insbesondere Umstände aus der Sphäre des Kindes, z.B. Anpassungs- oder Eingewöhnungsschwierigkeiten.[4] Ein typischer Fall von § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB ist die Einschränkung des Umgangs nach Dauer, Häufigkeit und Ort bei der Wiederanbahnung von Kontakten nach einer längeren Umgangsunterbrechung.[5]

In der Praxis erheblich umstrittener sind die Einschränkungen bzw. der Ausschluss des Umgangs für längere Zeit gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Eine solche Einschränkung ist nur gestattet, wenn andernfalls das Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (Maßstab § 1666 BGB).[6] Welcher Zeitraum als "längere Zeit" anzusehen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Dies ist abhängig vom Einzelfall, dem Alter sowie dem Zeitempfinden des Kindes.[7] Als Richtmaß geht man ab einem Alter von 7 Jahren von einem Zeitraum von 6 Monaten und ab 12 Jahren von einem Zeitraum von einem Jahr aus.[8]

Umgangseinschränkungen müssen sich in besonderer Weise am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen.[9] Vor einem vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts sind mildere Maßnahmen wie z.B. begleiteter Umgang, Auflagen und zeitliche Einschränkungen zu prüfen.[10]

[2] Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1684 Rn 34.
[3] Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 269.
[4] Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 270.
[5] Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1684 Rn 34.
[6] Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn 24; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 356; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 925.
[8] Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1684 Rn 34.
[9] BVerfG FamRZ 2009, 399; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 272 ff.; vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2015 – 10 UF 226/14, juris.
[10] BVerfG FamRZ 2008, 856; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 272 ff.

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