Das Gesetz kennt für die Einschränkung des Umgangsrechts zwei Eingriffsschwellen: Kurzfristige Maßnahmen kann das Familiengericht anordnen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss für längere Zeit setzen hingegen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB).
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB ist eine kurzfristige Umgangseinschränkung zum Wohl des Kindes erforderlich, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltige berührende Gründe (vgl. § 1696 Abs. 1 BGB) vorliegen.[2] Für kurzfristige Einschränkungen des Umgangsrechts bedarf es keiner nachgewiesenen Kindeswohlgefährdung; die Gründe müssen aber aufgrund der Bedeutung des Umgangsrechts ein gewisses Gewicht haben.[3] In Betracht kommen insbesondere Umstände aus der Sphäre des Kindes, z.B. Anpassungs- oder Eingewöhnungsschwierigkeiten.[4] Ein typischer Fall von § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB ist die Einschränkung des Umgangs nach Dauer, Häufigkeit und Ort bei der Wiederanbahnung von Kontakten nach einer längeren Umgangsunterbrechung.[5]
In der Praxis erheblich umstrittener sind die Einschränkungen bzw. der Ausschluss des Umgangs für längere Zeit gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Eine solche Einschränkung ist nur gestattet, wenn andernfalls das Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (Maßstab § 1666 BGB).[6] Welcher Zeitraum als "längere Zeit" anzusehen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Dies ist abhängig vom Einzelfall, dem Alter sowie dem Zeitempfinden des Kindes.[7] Als Richtmaß geht man ab einem Alter von 7 Jahren von einem Zeitraum von 6 Monaten und ab 12 Jahren von einem Zeitraum von einem Jahr aus.[8]
Umgangseinschränkungen müssen sich in besonderer Weise am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen.[9] Vor einem vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts sind mildere Maßnahmen wie z.B. begleiteter Umgang, Auflagen und zeitliche Einschränkungen zu prüfen.[10]
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