1. Zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Trennung des Pflegekindes von seinen leiblichen Eltern (OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2015 u. v. 2.11.2015 (Gehörsrüge der Pflegeeltern) – 10 UF 239/15, ZKJ 2016, 58).
  2. Umgangsvereinbarungen oder gerichtlich angeordnete Umgangsregelungen müssen zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren – welches zudem unter Beachtung des § 1696 BGB erhöhten Anforderungen im Sinne triftiger Gründe unterliegt – angestrengt wird. Ein Verstoß hiergegen stellt sich als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO dar. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.9.2015 – 9 WF 207/15, MDR 2016, 216)

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