Die Entscheidung des BGH bringt ein gutes Stück Rechtsklarheit und gibt den Gerichten und der Rechtsberatung praktische Vorgaben in Adoptionsfällen an die Hand, bei denen es sich um ein Kind aus einer Samenspende handelt. In der Sache ist der Entscheidung weitgehend zuzustimmen. Dem BGH ist es offensichtlich ein Anliegen, das Recht des genetischen Vaters auf Zugang zur rechtlichen Elternschaft aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu stärken. Der Beschluss liegt damit auf der Linie der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR, die in den letzten gut 20 Jahren die Rechte von Vätern konsequent gestärkt und ausgebaut haben und den Gesetzgeber so immer wieder zu Reformen zwangen.[48]
In der Gerichts- und Beratungspraxis sollte in Adoptionsverfahren, in denen das Kind mittels einer Samenspende gezeugt wurde, nun stets die Frage nach der Art der Samenspende gestellt werden. Dies ist für die Samenspender-Konstellationen die zentrale tatsächliche Weichenstellung, ob eine Einwilligung des genetischen Vaters im Adoptionsverfahren überhaupt problematisch werden kann. Ob dann im Falle einer privaten "Becherspende" eine Ausnahme vom Grundsatz der Unterrichtungspflicht des Spenders besteht, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsanwender hat dann das Vorliegen der Voraussetzungen der beiden Ausnahmen zu prüfen.
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