Rdn 822

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.

 

Rdn 823

1. Hinsichtlich des Umgangsrechtes ist vor allem danach zu unterscheiden, in welchem Verhältnis derjenige, für den ein Umgangsrecht beansprucht wird, zum Kind steht.

 

Rdn 824

2. Insoweit gilt folgender

 

Überblick:

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 1. Halbs. BGB). Jeder Elternteil ist (verpflichtet und) berechtigt, mit seinen Kindern Umgang zu haben (§ 1684 Abs. 1 2. Halbs. BGB).
Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein Recht auf Umgang mit den Enkeln bzw. Geschwistern, allerdings unter der Einschränkung, dass dies dem Wohl der Kinder dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Diese zusätzliche Voraussetzung ist allerdings kaum von Bedeutung und mühelos in den meisten Fällen zu bejahen.
Weitere enge Bezugspersonen, etwa der frühere Lebenspartner der Mutter, haben schließlich wie Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit den Kindern, wenn sie für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 BGB). Die erforderliche sozial-familiäre Beziehung wird vermutet, wenn längeres Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft bestanden hat.
 

Rdn 825

3. Generell rechtlich ausgeschlossen werden kann das Umgangsrecht nur in absoluten Ausnahmefällen.

Siehe auch: → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 691 m.w.N.

[Autor] Krause

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