Nach § 21 Abs. 6 SGB II ist bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs ein Mehrbedarf anzuerkennen.

In der Fallgruppe der Krankenbehandlung hat das BSG nun auch die Geltendmachung solcher Krankenbehandlungskosten anerkannt, die privat mit Selbstbeteiligung krankenversicherte Leistungsberechtigte selbst zu bezahlen haben (BSG, Urt. v. 29.4.2015 – B 14 AS 8/14 R). Allerdings hat es diesen Bedarf zugleich zeitlich beschränkt: Dies gilt jedoch nur so lange, bis die Leistungsberechtigten nach entsprechender Beratung des Jobcenters in den Basistarif (seit 1.1.2016: § 152 VAG) ihres Krankenversicherungsunternehmens wechseln konnten.

Für die Fallgruppe der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts hat das BSG diesen Mehrbedarf nun auch bei solchen Elternteilen anerkannt, die trotz getrennter Wohnungen familienrechtlich nicht getrennt leben und daher eine Bedarfsgemeinschaft bilden (BSG, Urt. v. 11.2.2015 – B 4 AS 27/14 R), jedenfalls dann, wenn die Begründung und Aufrechterhaltung zweier Wohnsitze im Einzelfall gerechtfertigt ist.

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