Hierbei handelt es sich um Verfahren, welche die Beteiligten vor große Herausforderungen stellen. Dies ergibt sich aus der Schwere des Vorwurfs und der Schwierigkeit seiner Aufklärung.[52] Bewahrheitet sich der Vorwurf, besteht eine schwere Kindeswohlgefährdung; andererseits eignet sich dieser Vorwurf aufgrund seiner Schwere und seiner schwierigen Aufklärbarkeit für eine böswillige umgangsvereitelnde Verleumdung.[53]

Soweit der sexuelle Missbrauch nachgewiesen ist, ist in aller Regel der Umgangsausschluss die Folge.[54] Diese Fälle sind – auch nach der Erfahrung des Verfassers – in der familiengerichtlichen Praxis eher selten.[55]

Weitaus häufiger wird ein mehr oder weniger konkreter Verdacht des sexuellen Missbrauchs in den Raum gestellt.[56] Dies wird nach Erfahrung des Verfassers vor allem dann in das Verfahren eingebracht, wenn eine Anordnung von Umgangskontakten gegen den Willen des betreuenden Elternteils droht. Vonseiten professionell Beteiligter (z.B. Jugendamt) wird dann zum Teil vorschnell der Ausschluss des Umgangs gefordert, ohne dass der Frage nachgegangen wird, ob dieser Verdacht nicht eher aus verfahrenstaktischen Erwägungen in den Raum gestellt wird.

Ausgangspunkt der Überlegungen muss sein, dass die bloße Äußerung eines Verdachts nicht zu einer Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 BGB führen kann.[57] Dies gilt auch, wenn der betreuende Elternteil subjektiv von einem sexuellen Missbrauch überzeugt ist.[58]

Das Familiengericht ist im Rahmen des Verfahrens gehalten, den Verdacht weiter aufzuklären.[59] Hierbei sind regelmäßig die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beizuziehen und ggf. ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.[60] In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es selbst erfahrenen Sachverständigen oft nicht möglich ist, die Vorwürfe sicher aufzuklären.[61] Allerdings gebieten offensichtlich ins "Blaue hinein" erhobene Anschuldigungen, die durch keinerlei weitere Indizien gestützt werden, nicht die Einholung von kinderpsychologischen Sachverständigengutachten.

Entscheidend für die Frage, ob eine Umgangseinschränkung in Betracht kommt, sind der Verdachtsgrad und eine Folgenabwägung.[62]

Bei einem nicht gesicherten bzw. nicht durch weitere Indizien bestätigten Verdacht kommt eine Umgangseinschränkung nicht in Betracht.[63]

Handelt es sich hingegen um einen hochgradigen Verdacht oder wird der Verdacht durch weitere Indizien bestätigt, kommt unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine Einschränkung des Umgangs (begleiteter Umgang) oder sogar ein Umgangsausschluss in Betracht. Weitere Indizien können insbesondere festgestellte pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils sein.[64]

[52] Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 336.
[53] Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 336.
[54] AG Kerpen FamRZ 1998, 254; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn 29.
[55] Vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 335.
[56] Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 336.
[57] OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237 (LS).; OLG Bamberg FamRZ 1995, 181; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1432.
[58] Vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 336a.
[59] Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 338.
[60] 16. Familiengerichtstag FamRZ 2005, 1962 AK 24.
[61] Vgl. OLG Hamburg FamRZ 2002, 566; vgl. zu den Möglichkeiten und den Schwierigkeiten bei der Begutachtung: Griesel/Salzgeber, NZFam 2015, 606; Wallner, NZFam 2015, 610.
[62] OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237 LS.; Entscheidungsgründe abrufbar unter juris.
[63] OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237 LS.; OLG Bamberg FamRZ 1995, 181; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1432.
[64] Vgl. OLG Hamburg FamRZ 2006, 1422; OLG Hamm FamRZ 1993, 1422; vgl. OLG Schleswig NZFam 2014, 910; vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 1732.

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