Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 3.12.2004 geborenen Kindes L. Ihre Beziehung ist seit Herbst 2005 beendet. Seit Dezember 2006 hat der Antragsgegner nahezu keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Am 11.9.2009 schrieb er per Mail, dass er das Kind nie wollte und auch nie etwas mit ihm zu tun haben wollte. Am 8.10.2009 verleugnete er seine Tochter mit den Worten "Ich habe keine Tochter L.". Im Oktober und November 2009 kündigte er an, das Umgangsrecht einzuklagen, wenn weiterhin seitens des Jugendamtes Unterhaltsforderungen gegen ihn geltend gemacht würden und die Antragsgegnerin die Beistandschaft des Jugendamtes nicht beende. Anlässlich der nächsten Aufforderung des Jugendamtes zur Zahlung von Unterhalt wies er mit Schreiben vom 18.10.2013 darauf hin, dass er ein Umgangsrecht beantragen werde, wenn es der Antragsgegnerin nicht gelinge, die Schreiben des Jugendamtes zu unterbinden. Schließlich forderte er mit Schreiben vom 8.8.2015 von der Antragsgegnerin die Zahlung von monatlich 9,00 EUR, die das Land Thüringen von ihm forderte, und kündigte an, für den Fall der Einleitung eines Gerichtsverfahrens den Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Am 27.8.2015 hat der Antragsteller neben einer Umgangsregelung auch die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge widerspreche dem Wohl des Kindes. Der Antragsteller habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Kind nicht wolle. Durch den fast 9 Jahre andauernden Kontaktabbruch kenne er die Bedürfnisse des Kindes nicht und könne diese nicht berücksichtigen. Der Antragsteller verfolge mit dem Antrag eigennützige Interessen. Er habe seine Rechte bisher ausschließlich als Druckmittel zur Abwehr vermeintlich nicht bestehender Unterhaltsansprüche genutzt. Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten Korrespondenz, dass der Antragsteller auf herabsetzende, herrische und respektlose Art mit ihr kommuniziere. Diese Haltung ermögliche keinen partnerschaftlichen Austausch auf der Elternebene.

Im Anhörungstermin hat der Antragsteller den Antrag zurückgenommen.

Durch Beschluss legte das AG dem Antragsteller sodann die Kosten des Verfahrens auf.

Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde. Er beantragt eine Änderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. Zur Begründung führt er aus, dass es für ein Sorgerechtsverfahren keinen Anwaltszwang gebe und die nicht notwendigen Anwaltskosten der Antragsgegnerin von ihm nicht zu zahlen seien.

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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