Ein Wechselmodell liegt vor, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln, so dass auf jeden von ihnen etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt.

Seiler befasst sich in FamRZ 2015, 1845 ausführlich mit den unterhaltsrechtlichen Fragen beim Wechselmodell, berechnet die Höhe des Unterhalts bei verschiedenen Konstellationen und führt aus:

Der Bedarf des Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB) setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle und den Mehrkosten des Wechselmodels wie erhöhte Wohn-, Fahrt- und Betreuungskosten (vgl. OLG Dresden MDR 2015, 1368: Nicht aber die Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermöglicht, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen).

Maßgebend ist das zusammengerechnete Einkommen der Eltern.

Nach h.M. (vgl. BGH 2015, 236; OLG Dresden MDR 2015, 1368) haben die Eltern gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt einzustehen, soweit sie sich nicht gegenseitig von der Kindesunterhaltspflicht freistellen.

Die Kindesbetreuung führt nicht zu einer Befreiung von der Barunterhaltspflicht. Zu berücksichtigen sind die Kosten für nachweislich erbrachte Leistungen. Vom Bedarf ist noch das hälftige Kindergeld abzuziehen, so dass jedem Elternteil mindesten ein Viertel für die Betreuung verbleibt.

Da beim Wechselmodell kein Elternteil die Obhut i.S.v. § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB innehat, muss der den Unterhalt begehrende Elternteil für das gerichtliche Verfahren die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen.

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