Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsberechnung bei paritätischem Wechselmodel

 

Verfahrensgang

AG Grimma (Beschluss vom 28.05.2015; Aktenzeichen 2 F 233/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.01.2017; Aktenzeichen XII ZB 565/15)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Grimma vom 28.05.2015, Az.: 2 F 233/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Kindesmutter ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 166,00 EUR monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Monats und mit den gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 04. des Monats verzinslich zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 157,00 EUR und ab August 2015 i.H.v. 158,00 EUR monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Monats und mit den gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 04. des Monats verzinslich zu zahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Kindesmutter rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von September 2012 bis einschließlich Mai 2015 i.H.v. insgesamt 1.633,50 EUR zu zahlen.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von September 2012 bis einschließlich Mai 2015 i.H.v. insgesamt 2.081,84 EUR zu zahlen.

5. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen.

6. Der Feststellungsantrag des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses hinsichtlich Ziffer 1 und Ziffer 2 wird angeordnet.

III. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.704,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater der Kinder J. H., geboren am 11.04.2001, und L. H., geboren am 03.02.2007. Im Verfahren 2 F 464/12 haben sich die Eltern der Kinder am 16.08.2012 dahingehend verständigt, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel beginnend ab 19.08.2012 jeweils von einem Elternteil betreut werden. In der mündlichen Verhandlung am 24.09.2015 erklärte der Antragsgegner, dass die Betreuung der Kinder in den Abendstunden zweimal in der Woche von seinem Vater wahrgenommen wird, der auch grundsätzlich die Abholung der Kinder von der Schule übernimmt. Nach Hinweis des Senats stellen die Eltern dennoch die paritätische Betreuung ohne Schwergewicht der Betreuung bei dem einen oder anderen Elternteil nicht in Frage. Mit Beschluss des Familiengerichts im Verfahren 2 F 804/12 wurde der Kindesmutter am 10.01.2013 die Entscheidungskompetenz zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Antragsteller gegen den Antragsgegner übertragen. Am 04.07.2013 wurde von der Kindesmutter beim Familiengericht ein (noch nicht abgeschlossenes) Verfahren zur elterlichen Sorge anhängig gemacht, in dem sie beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen. Im Verfahren 2 F 365/13 eA wurde der Antragsgegner am 03.07.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab Mai 2013 an den Antragsteller zu 1) (J. H.) einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 164,00 EUR und an die Antragstellerin zu 2) (L. H.) einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 136,00 EUR zu zahlen.

Der Kindesvater verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.564,14 EUR. Er hat für eine private Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 333,00 EUR in der Zeit von September 2012 bis Juli 2014 aufgewendet, in der Zeit von August 2014 bis Dezember 2014 345,00 EUR und im Jahr 2015 390,00 EUR. Der Kindesvater lässt sich für das selbstgenutzte Eigenheim einen Wohnvorteil von 550,00 EUR anrechnen. Im Gegenzug stellen die Antragsteller Tilgungsleistungen für den Immobilienkredit i.H.v. 223,24 EUR und Zinszahlungen i.H.v. 236,00 EUR im Jahr 2012 und 251,00 EUR in den Jahren 2013 bis 2015 unstreitig. Ebenso haben die Antragsteller anerkannt, dass der Kindesvater ab Januar 2013 Kosten für die Kinderbetreuung i.H.v. 228,00 EUR aufwendet. Schließlich bringt der Kindesvater berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 150,00 EUR monatlich in Abzug. Daraus ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters von 3.171,90 EUR bis Dezember 2012, 2.928,90 EUR bis einschließlich Juli 2014, 2.916,90 EUR bis Dezember 2014 und 2.871,90 EUR ab Januar 2015.

Das Durchschnittseinkommen der Kindesmutter beträgt im Jahr 2012 netto 1.211,82 EUR; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie als xxx in Teilzeit von 30 Stunden die Woche arbeitet. Bis zur Trennung der Eltern war die Mutter darüber hinaus in dem Verein yyy tätig, in dem der Antragsgegner Geschäftsführer ist. Sie erzi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge