Die Einschränkung bzw. der Ausschluss des Umgangs für längere Zeit setzen voraus, dass andernfalls das Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre. Hierzu sind im Rahmen des Verfahrens konkrete und belastbare Feststellungen zu treffen. Der hohe Rang des Umgangsrechts spiegelt sich in den erheblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen wider. Die Kindeseltern und das Kind sind grundsätzlich persönlich anzuhören und in der Regel ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen.

Wenn bei der Anordnung von begleiteten Umgangskontakten kein mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht, ist das familiengerichtliche Verfahren auszusetzen. Dadurch ist dem umgangsberechtigten Elternteil Gelegenheit zu geben, seinen Unterstützungsanspruch nach § 18 SGB VIII ggf. in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.

Autor: Dr. Alexander Splitt, Richter am Oberlandesgericht, Schleswig[1]

FF 4/2016, S. 146 - 152

[1] Der Autor ist Mitglied des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Der Beitrag stellt die persönliche Meinung des Autors dar.

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