Der begleitete Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 3, 4 BGB ist die mit Abstand am häufigsten angeordnete Umgangseinschränkung. Seine erhebliche praktische Bedeutung ergibt sich vor allem daraus, dass ein Ausschluss von Umgangskontakten grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht durch mildere Mittel, insbesondere eben den begleiteten Umgang, abgewendet werden kann.[65]
Der begleitete Umgang stellt eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts dar, so dass auch er nur zulässig ist, wenn bei unbegleiteten Umgangskontakten das Kindeswohl gefährdet wäre.[66] Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob mildere Mittel, wie z.B. Auflagen, in Betracht kommen.[67]
Gerade auch bei der Anordnung begleiteter Umgangskontakte muss das Familiengericht den Umgang konkret nach Tag, Uhrzeit, Ort und Häufigkeit festlegen und darf dies nicht einem Dritten, beispielsweise dem Begleiter, überlassen:[68]
Die Hauptanwendungsfälle des begleiteten Umgangs sind:
▪ | konkrete Entführungsgefahr,[69] |
▪ | erheblicher Verdacht des sexuellen Missbrauchs,[70] |
▪ | Gefahr der Misshandlung des Kindes,[71] |
▪ | eingetretene Entfremdung,[72] |
▪ | Suchterkrankungen des umgangsberechtigten Elternteils.[73] |
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