Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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ZAP 11/2015, Umgangsrecht: Überlange Verfahrensdauer

(BVerfG, Beschl. v. 20.5.2015 – 1 BvR 3326/14) • Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Ein gegen den Vater gerichtlich verhängter mehrjähriger Umgangsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Fachgericht nachvollziehbar davon ausging, dass die Umgangseinschränkun...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / II. Grundsätze des Umgangsrechts

Leben die Eltern nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. § 1626 Abs. 3 BGB legt fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. § 1684 Abs. 1 BGB definiert dies als eigenes Recht des Kindes. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperl...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Voraussetzungen

Voraussetzung ist auch hier alleine das Kindeswohl, nicht etwa die Akzeptanz des betreuenden Elternteils (KG FamRZ 2009, 1229). Ein Umgangsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; FamRZ 2014, 1717 = FuR 2014, 726). Die das Umgangsrecht begehrende Person muss den diesbezüglichen Nachw...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Berechtigter Personenkreis

Dies sind z.B. die Großeltern (OLG Köln FamRZ 2013, 1748; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994) und erwachsene Geschwister, aber auch die Stiefeltern, die sich von dem betreuenden Elternteil getrennt haben. Voraussetzung ist stets eine bestehende Bindung. Bei Fehlen einer sozial-familiären Beziehung i.S.v. § 1685 Abs. 2 BGB kann ein Umgangsbegehren nicht darauf gestützt werden, ei...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / V. Verpflichtungen der Eltern

1. Befugnisse und Pflichten des umgangsberechtigten Elternteils Es ist grundsätzlich die Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils, das Kind zu Beginn des Umgangs abzuholen und es zum Ende des Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen. a) Erziehungsberechtigung Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1678a BGB in den Zeiten seines Umgangs die alleinige Entschei...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / VIII. Ausschluss des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Im Hinblick auf die Bedeutung des elterlichen Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist eine Versagung des Umgangs nur dann zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam beg...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / b) Konkrete Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils

Zwar ist das Abholen und Zurückbringen des Kindes grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils. Allerdings darf die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall nicht dazu führen, dass der Umgang für den berechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Daher kann der sorgeberechtigte Elternteil sogar verpflichtet sein, sich am Aufwand des Umgangsr...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / VI. Weigerung des Kindes zum Umgang

1. Tatsächlicher und ernsthafter Wille des Kindes In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass das Kind sich weigert oder jedenfalls eine solche Weigerung vom betreuenden Elternteil behauptet wird. Hier muss das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes genaue Feststellungen treffen. Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist ...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / XI. Abänderung gerichtlicher Umgangsregelungen

Auch hier gilt § 1696 BGB, so dass eine Änderung nur "aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen" möglich ist. Sofern Eltern in nicht weit zurückliegender Zeit eine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht getroffen haben, sprächen i.d.R. unter Kindeswohlgesichtspunkten triftige Gründe für eine Beibehaltung der vereinbarten Besuchskontakte, wie z.B. Kontinuitätsgesic...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / b) Kontakte zu dritten Personen

Reibungspunkt in der Praxis ist vielfach die Frage des Kontaktes des Kindes mit Dritten (Großeltern, sonstige Verwandte, Lebenspartner eines Elternteils) während des Umgangs. Grundsätzlich darf auch der Umgangsberechtigte bestimmen, mit wem das Kind bei der Ausübung des Umgangs (noch) Umgang haben darf (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 639). Diese Befugnis kann jedoch durch das F...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Örtliche Vorgaben

Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird vom Umgangsberechtigten bestimmt; allein diesem obliegt auch die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet (KG MDR 2015, 1241; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 2 Rn 89, 93 m.w.N.). In der Regel wird es sich dabei zwar um die Wohnung des Umgangsberechtigten ...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / IX. Formulierungsvorschlag für den Antrag auf Umgangsregelung

(volles Rubrum) Es wird beantragt, den Umgang des Antragstellers mit dem Kind , geboren am wie folgt zu regeln: Der Antragsteller ist berechtigt, das Kindmehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 3. Übernachtungen und Ferienaufenthalte

Auch Übernachtungen und Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wegen größerer örtlicher Entfernungen einen hohen Aufwand treiben muss, um den Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, besteht ein sachlicher Grund, Umgang mit Übernachtungen und während längerer Ferienzeiten zu förd...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Pflichten des betreuenden Elternteils

a) Allgemeine Loyalitätspflicht Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität). b) Konkrete Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils Zwar ist das Abhol...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / c) Loyalitätskonflikte

Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung (OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344).mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / c) Alleinige Kostentragungspflicht eines Elternteils im Umgangsverfahren

Die alleinige Kostentragungspflicht eines Elternteils im Umgangsverfahren kann bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung und darauf beruhender erheblicher Verzögerungen des Verfahrens in Betracht kommen (KG NZFam 2015, 1073).mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / a) Allgemeine Loyalitätspflicht

Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität).mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / d) Schadensersatzpflicht bei Umgangsvereitelung

Ein Schadensersatzanspruch wegen Umgangsvereitelung setzt einen schuldhaften Verstoß des betreuenden Elternteils gegen die Verpflichtung zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil voraus. Mit dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis korrespondiert dabei die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Befugnisse und Pflichten des umgangsberechtigten Elternteils

Es ist grundsätzlich die Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils, das Kind zu Beginn des Umgangs abzuholen und es zum Ende des Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen. a) Erziehungsberechtigung Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1678a BGB in den Zeiten seines Umgangs die alleinige Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Denn...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / IV. Art und Detailliertheit der Regelung

Die gerichtliche Entscheidung (und so auch ein Elternvergleich) muss konkret und vollständig sein (BVerfG FamRZ 2009, 1472) und einen durchsetzbaren Inhalt hinsichtlich Ort, Zeit, Häufigkeit, Holen und Bringen enthalten (BGH FamRZ 2012, 533; KG MDR 2015 1241; OLG Celle FamRZ 2013, 1237; OLG Hamm FamRZ 2013, 310; OLG Brandenburg NZFam 2014, 428). Nicht erforderlich sind hinge...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Bestimmung des "mitwirkungsbereiten Dritten"

Erachtet das Familiengericht eine Umgangsbegleitung für notwendig, hat es die Person eines mitwirkungsbereiten und fachlich geeigneten Dritten von Amts wegen zu ermitteln (BVerfG NJW 2015, 3563), wobei die Beteiligten auch eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRB 2013, 319). Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.d. § 168...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / VII. Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft

Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattzufinden hat (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 49; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237; Di Cato FamRB 2014, 389). Entscheidungsmaßstab für die Anordnung begleiteten Umgangs ist § 1684 Abs. 4 BGB (OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344). Dies geschieht meist in den Fällen, in denen eine längere Unterbrechun...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 4. Umgangspflegschaft

Unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann auch für einen bestimmten Zeitraum ein Umgangspfleger bestellt werden. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt eine erhebliche Verletzung der Loyalitätsverpflichtung voraus (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794; Heilmann FamRZ 2014, 1753). Die Umgangspflegschaft sichert also den Umgang bei Widerstand des betreuenden El...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Voraussetzungen und Regelungsumfang bei begleitetem Umgang

Für Umgangsverfahren ergibt sich die Notwendigkeit, dass eine Instanz abschließende Entscheidung grundsätzlich eine inhaltliche Sachentscheidung sein muss (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994). Daher darf das Familiengericht weder eine Umgangsregelung nur ablehnen und den Regelungsantrag zurückweisen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; BGH FamRZ 1994, 158 ff.) noch diese Aufgabe...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 4. Fazit

Auch die umgangsberechtigten Elternteile müssen zu Kompromissen bereit sein: Je älter die Kinder sind, desto größer sind die – berechtigten – Eigeninteressen. Kinder haben auch einen engen Zeitrahmen durch lange tägliche Schulzeiten, Sportverein, Training, Auswärtsspiele, Musikschule, eigene Freunde, Kindergeburtstag usw. Wird ein Umgangskontakt ohne Rücksicht auf diese dem K...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / a) Erziehungsberechtigung

Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1678a BGB in den Zeiten seines Umgangs die alleinige Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Denn "Alltag" findet auch beim Umgangsberechtigten statt. Daher können Fragen der Ernährung, der Bettruhe und der Aktivitäten nicht zu Bedingungen für eine Umgangsausübung erhoben werden, auch wenn eine Vereinbar...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Verpflichtungen des betreuenden Elternteils

Die Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) beschränkt sich nicht nur auf ein passives Verhalten, sondern verlangt von dem Betreuenden auch, aktiv in erzieherisch geeigneter Weise auf das Kind einzuwirken, wenn dieses den Umgang ablehnt (OLG Hamm FamRZ 1996, 363; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 1092). Der aufgrund eines Umgangstitels zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elte...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / I. Vorbemerkung

Umgangsstreitigkeiten gehören zum – wenig erfreulichen – Alltag des familienrichterlichen Dezernats. Auch hier stecken – ähnlich wie bei den Sorgestreitigkeiten – zumeist die Beziehungsstreitigkeiten und Konfliktmuster der Eltern hinter den vorgetragenen Umgangsproblemen. Auch der professionell tätige Verfahrensbevollmächtigte sollte dem von ihm vertretenen Elternteil, bei de...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 3. Verpflichtung des Jugendamtes

Das Familiengericht besitzt keine Anordnungskompetenz gegenüber dem Jugendamt zur Mitwirkung an Umgangskontakten (BVerfG NJW 2015, 3563; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730). Für den Träger der Jugendhilfe ergibt sich aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII auch die Verpflichtung, im Rahmen des begleiteten Umgangs unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 3. Beachtlichkeit des Kindeswillens/Rechtsfolgen

Zwar reicht die Weigerung des Kindes regelmäßig nicht für einen Ausschluss des Umgangs aus, sondern ist durch geeignete Maßnahmen abzubauen. Allerdings ist vor allem bei älteren Kindern zu prüfen, ob eine nachhaltige also ernsthafte und nicht fremdbestimmte Umgangsverweigerung nicht einen Ausschluss des Umgangs – ggf. bis zur Volljährigkeit – rechtfertigt (KG FamRZ 2013, 709...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / III. Ausgestaltung der Umgangskontakte

Für die konkrete Ausgestaltung von Umgangskontakten gibt es keine festen Regeln, es ist immer eine kindeswohlgerechte Einzelfallregelung (OLG Köln FamRZ 2013, 49) zu treffen. Den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln (KG MDR 2015, 1241; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818). Können sich die Eltern über die...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Zeitliche Vorgaben

14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass, eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten. Der Umgangsberechtigte hat üblicherweise alle 14 Tage am Wochenende Umgang mit dem Kind. Ist dies wegen der großen zurückzulegenden Entfernung nicht möglich, bleibt nur di...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Tatsächlicher und ernsthafter Wille des Kindes

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass das Kind sich weigert oder jedenfalls eine solche Weigerung vom betreuenden Elternteil behauptet wird. Hier muss das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes genaue Feststellungen treffen. Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob dieser Wille auf ...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / bb) Entgegenstehender beachtlicher Kindeswille

Das BVerfG (FamRZ 2015, 1093 mit Anm. Fischer in FamRZ 2015, 1169 = FuR 2015, 466) hat in einem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des temporären Ausschlusses des Umgangs erneut die Grundsätze aufgeführt, die in einem auf den Ausschluss des Umgangsrechts gerichteten Verfahren zu beachten sind. Es betont, dass das grundgesetzlich geschützte Umgangsrecht dem berechtigten Elter...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / b) Einschränkung für den nicht rechtlichen Vaters

Der biologische, nicht rechtliche Vater hat gem. § 1686a BGB ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2015, 1624 = FamRB 2015, 291 m. Hinw. Clausius) räumt bei der Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen, dem Familienfrieden und den Ängsten der rechtlichen Eltern Vorrang ein vor...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / d) Umgangspflegschaft

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB voraus, dass der betreuende Elternteil seine sich aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende Loyalitätsplicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt (vgl. BGH FamRZ 2012, 533). Sie ist beschränkt auf Fälle, in denen der betreuende Elternteil das Umgangsrecht in schwerwiegender Weise vereitelt und kein I...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / c) Begleitender Umgang

Die Begleitung des Umgangs soll dazu beitragen, dass statt eines Ausschlusses Kontakte angebahnt und durchgeführt werden. Eine entsprechende Einschränkung des Umgangsrechts setzt voraus, dass der Schutz des Kindes dies erfordert. Das BVerfG (FamRZ 2015, 1686 = FamRB 2015, 376 m. Hinw. Luthin) stellt klar, dass das Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber f...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / a) Ausschluss

aa) Wohlverhaltenspflicht Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einzuwirken (vgl. BGH FamRZ 2012, 533). Gegebenenfalls kommen Ordnun...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / a) Wohlverhaltenspflicht beider Elternteile

Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern wechselseitig zu loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Wie das OLG Saarbrücken (FamRZ 2015, 863 = ZAP EN-Nr. 346/2015) darlegt, obliegt es dem betreuenden Elternteil bei einem entgegenstehenden Kindeswillen, der grundsätzlich nur zu berücksichtigen ist, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVe...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / b) Begleiteter Umgang

Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2012, 1127). Das OLG Saarbrücken (FamRZ 2015, 344) konstatiert, dass ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen ...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / dd) Übersiedlung ins Ausland

Zieht ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland, so führt dies naturgemäß dazu, dass das Umgangsrecht nur noch unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr ausgeübt werden kann (dazu BGH FamRZ 2011, 796 m. Anm. Völker = FuR 2011, 401 = FPR 2011, 460; BGH FamRZ 2010, 1061; BGH FuR 2011, 401; VerfGH Berlin FamRZ 2013, 1232; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2014, 323; OLG Koblen...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / d) Auskunftsrecht

Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1686 BGB ein Auskunftsrecht, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung zu überzeugen. Das OLG Hamm (FamRZ 2016, 917) legt dar, dass zwar Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, nicht ohne Weiteres auch zur Versagung des Auskunftsrecht führen...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / aa) Wohlverhaltenspflicht

Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einzuwirken (vgl. BGH FamRZ 2012, 533). Gegebenenfalls kommen Ordnungsmittel in Betracht. Das...mehr

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ZAP 2/2016, Internationale Zuständigkeit: Vollstreckung eines Umgangstitels

(BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 635/14) • Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug. Daher hindert § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. Deutsche Gerichte sind für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann inter...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / a) Wechselmodell

Nach Auffassung des OLG Hamburg (FamRZ 2016, 909 und 912 m. Anm. Hammer) ist eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten für ein Kind im Sinne des Wechselmodells im Rahmen eines Umgangsverfahrens möglich, sofern dies im Einzelfall insbesondere unter Beachtung des Kindeswillen und des Kontinuitätsgrundsatzes die dem Kindeswohl am besten entsprechende Gestaltung der Betreuun...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / b) Umgangsausschluss

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kann eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das BVerfG (FamRZ 2016, 1917 m. Anm. Splitt) hebt erneut hervor, dass das Gericht bei der Entscheidung sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / cc) Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten (BVerfG FamRZ 2004, 1015; Schilling NJW 2007, 3233, 3238 m.w.N.). Daher wird in den meisten Fällen als mildeste und verhältnismäßigste Maßnahme nur ein Teilbereich der elterliche Sorge (z.B. Gesundheitsfürsorge bei Streit um kieferorthopädische Behandlung) oder die Entscheidungsbefugnis für eine bestimmte Angelegenheit (etwa ...mehr

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ZAP 8/2015, SGB II: Geltendmachung von Leistungen in gesetzlicher Vertretung

(SG Karlsruhe, Urt. v. 24.2.2015 – S 17 AS 4923/13) • Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Umgang mit einem minderjährigen Kind steht nach dem SGB II dem Kind zu. Die Klage eines minderjährigen Kindes auf Leistungen für das Umgangsrecht mit dem Vater bei getrenntlebenden Ex-Eheleuten muss daher von dem Kind, gesetzlich vertreten durch dessen Eltern erhoben wer...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / II. Phase 1: Trennung der Eheleute

Die Trennung (vgl. § 1567 BGB) bedeutet eine einschneidende Zäsur im Leben der Eheleute und der Kinder. Es sind viele Dinge neu zu regeln und die rechtlichen Konsequenzen zu bedenken, so dass ein hoher anwaltlicher Beratungsbedarf besteht. Dabei geht es einmal um die Regelung der persönlichen Dinge wie z.B. die Nutzung der Wohnung, die Möbel, das Umgangsrecht mit den Kindern, aber...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / b) Ausgestaltung des Umgangs

Die Ausgestaltung des Umgangs nach Art, Ort oder Zeit richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung so wird nach einer Entscheidung des KG (FamRZ 2016, 389 = FuR 2016, 176) der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, vom Umgangsberechtigten bestimmt. Allein diesem obliegt dann auch die Entscheidung darüber, in welcher...mehr