Auch hier gilt § 1696 BGB, so dass eine Änderung nur "aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen" möglich ist. Sofern Eltern in nicht weit zurückliegender Zeit eine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht getroffen haben, sprächen i.d.R. unter Kindeswohlgesichtspunkten triftige Gründe für eine Beibehaltung der vereinbarten Besuchskontakte, wie z.B. Kontinuitätsgesichtspunkte und auch das Vertrauen eines Kindes in die Verlässlichkeit getroffener Regelungen (OLG Köln FamRZ 2013, 49).

Falls in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt worden sei, dass unter den gegebenen Umständen die Anordnung eines Umgangs gegen den Willen der Kindesmutter nicht dem Wohl des Kindes diene, ermögliche ein erneuter Umgangsantrag – so das OLG Frankfurt – nicht die Überprüfung der Wertung des früheren Beschlusses. Insoweit gelte für eine erneute Umgangsanbahnung § 1696 BGB. Eine Abänderung (hier: Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB) könne also nur erfolgen, wenn neue Tatsachen zu einer veränderten Beurteilung Veranlassung gäben (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 312).

Autor: Dr. Wolfram Viefhues, weitere Aufsicht führender RiAG a.D., Gelsenkirchen

ZAP 2/2016, S. 69 – 82

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