Die gerichtliche Entscheidung (und so auch ein Elternvergleich) muss konkret und vollständig sein (BVerfG FamRZ 2009, 1472) und einen durchsetzbaren Inhalt hinsichtlich Ort, Zeit, Häufigkeit, Holen und Bringen enthalten (BGH FamRZ 2012, 533; KG MDR 2015 1241; OLG Celle FamRZ 2013, 1237; OLG Hamm FamRZ 2013, 310; OLG Brandenburg NZFam 2014, 428). Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes (BGH FamRZ 2012, 533).

 

Praxishinweise:

  • Eine gerichtliche Bestimmung des Umgangs mit dem Tenor "... nach näherer Maßgabe des Jugendamts ..." ist daher zu vermeiden, da hieraus weder konkrete Rechte noch Pflichten abgeleitet werden können und damit eine Durchsetzung nicht möglich ist.
  • Eine Vollstreckung ist nur möglich, wenn die Umgangsregelung genaue Angaben über Zeit, Ort und Art des Umgangs enthält.
  • Auch eine Umgangsregelung für die Wochenenden muss konkret gefasst sein, um vollstreckt werden zu können. Eine Umgangsregelung, in der zeitlich näher bestimmte Besuchstermine "alle 14 Tage" ohne eine kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins vorgesehen sind, ist nicht vollstreckbar (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.9.2013 – 3 UF 49/13).
  • Als nicht ausreichend angesehen wird es, wenn zwar der Tag des Beginns und des Endes des Ferienumgangs festgelegt sind, nicht jedoch die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes (OLG Bamberg NJW 2013, 1612).
  • Dies gilt auch für einen begleiteten Umgang, so dass die Regelung des Umgangs also nicht dem mitwirkungsbereiten Dritten überlassen werden darf (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Hamm FamRZ 2014, 1792; FamRZ 2013, 310 OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040, OLG Frankfurt FuR 2014, 307, FamRZ 2008, 1372, OLG Celle FamRZ 2013, 1237).
  • Allerdings kann in Elternvergleichen auch eine unkonkrete Formulierung gewählt werden (z.B. "... zudem mittwochs, wenn das Kind keine Freunde besucht ... "), wenn die Eltern willens sind, gemeinsam eine flexible Lösung umzusetzen und dafür nur einen groben Rahmen benötigen.
  • Eine Anordnung von festen Umgangszeiten wurde abgelehnt, wenn das 16-jährige Kind seinen Vater sehen will, aber den Kontakt von seinen Vorstellungen abhängig macht, § 1684 BGB (KG FamRZ 2013, 308).
  • Im Umgangsbeschluss können auch Unterlassungspflichten des Umgangsberechtigten geregelt werden, denn die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 BGB umfasst auch Unterlassungspflichten (KG FamRZ 2013, 308).

Familiengerichte dürfen sich bei der Entscheidung über das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht darauf beschränken, den Umgangsantrag des betroffenen Elternteils zurückzuweisen (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994; NZFam 2014, 283; BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; BGH FamRZ 1994, 158 ff.).

Einige Obergerichte verlangen, dass in der Umgangsregelung – von Amts wegen – Niederschlag finden muss, dass § 1684 Abs. 1 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen ist die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG auch auf den Umgangsberechtigten zu erstrecken (OLG Saarbrücken FF 2012, 170 m. Anm. van Els; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 826).

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