Verfahrensgang

AG Würzburg (Beschluss vom 24.10.2012; Aktenzeichen 1 F 1146/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Würzburg vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, durch die das AG den Ferienumgang des Antragstellers in den Sommerferien 2012 mit seinen Kindern geregelt hat.

Mit Beschluss vom 27.7.2012 hat das AG folgenden Beschluss erlassen:

1. Der Ferienumgang des Antragstellers in den Sommerferien 2012 mit den Kindern ... und ... wird dahingehend geregelt, dass der Umgang vom 23.8.2012 bis 12.9.2012 stattfindet.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Auf die Gründe und den darin enthaltenen Hinweis gem. § 89 FamFG wird Bezug genommen (Bl. 13 d.A.).

Mit Antrag vom 16.8.2012 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des AG Würzburg vom 27.7.2012 gem. § 54 FamFG dahingehend abzuändern, dass ein Ferienumgang des Antragstellers mit den Kindern in der Zeit vom 23.8.2012 bis 12.9.2012 beim Antragsteller nicht stattfindet. Hilfsweise wurde beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen sowie die Zwangsvollstreckung des Beschlusses vom 27.7.2012 einstweilen gem. § 55 FamFG auszusetzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller im Besitz eines Kampfhundes sei, der wiederholt Menschen angefallen und gebissen habe.

Mit Beschluss vom 24.8.2012 hat das AG den Antrag der Antragsgegnerin vom 16.8.2012 abgewiesen (Bl. 29 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 24.8.2012, eingegangen beim AG am 27.8.2012, hat der Antragsteller beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 10.000 EUR, hilfsweise ein Ordnungsgeld nach Ermessen des Gerichts und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzuordnen, weil die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Würzburg vom 27.7.2012 vorsätzlich und nachhaltig verstoßen habe (Bl. 40 ff. d.A.).

Mit Verfügung vom 28.8.2012 hat das AG Erörterungstermin bestimmt auf 31.8.2012, 10.00 Uhr. Im Termin vom 31.8.2012 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 EUR gemäß Schriftsatz vom 24.8.2012 zu erlassen. Am Ende der Sitzung erließ das AG folgenden Beschluss:

1. Der Beschluss vom 27.7.2012, bestätigt durch Beschluss vom 24.8.2012, wird aufrechterhalten.

2. Gegen die Antragsgegnerin ..., wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR festgesetzt, da sie gegen den Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs vom 27.7.2012 zuwidergehandelt hat.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrerns.

4. Der Verfahrenswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Mit Beschluss vom 13.9.2012 wurde Ziff. 4 des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass der Verfahrenswert des Vollstreckungsverfahrens auf 5.000 EUR festgesetzt wurde. Auf die Gründe des Beschlusses vom 31.8.2012 wird Bezug genommen (Bl. 52 ff. d.A.).

Gegen den Beschluss vom 31.8.12, zugestellt am 13.9.2012, legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.9.2012 Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des AG Würzburg vom 31.8.2012 in Ziff. 2 und 3 aufzuheben sowie den Antrag des Antragstellers auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen (Bl. 64 ff. d.A.).

Mit Abhilfebeschluss vom 24.10.2012 hat das AG auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.9.2012 den Beschluss vom 31.8.2012 in Ziff. 2 aufgehoben und im Übrigen der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 27.9.2012 nicht abgeholfen.

Zur Begründung der Aufhebung des Ordnungsgeldes wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nach Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses die Kinder zum Vater verbracht habe, so dass der restliche Umgang doch noch habe stattfinden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses vom 24.10.2012 (Bl. 75 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 16.11.2012, eingegangen beim AG am 16.11.2012, legte der Antragsteller gegen den ihm formlos übersandten Beschluss vom 24.10.2012 Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des AG Würzburg vom 24.10.2012 in Ziff. 1 aufzuheben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Beschwerdebegründung vom 16.11.2012 (BI. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des AG Würzburg vom 27.9.2012 wendet, ist ein Beschwerdeverfahren unter Az. 7 WF 347/12 beim OLG anhängig.

Ii. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das AG hat zu Recht das gegen die Antragsgegnerin verhäng...

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