Leitsatz (amtlich)

Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 02.05.2012; Aktenzeichen 124 F 9579/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.5.2012 - 124 F 9579/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss um die folgenden Ziff. 3, 4 und 5 ergänzt wird:

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit seinen Kindern S.L.W., geboren am ...2003, und S.A.W., geboren am ...2005, an jeden Samstag einer ungeraden Woche, beginnend mit Samstag, dem 27.10.2012, in der Zeit von 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr Umgang zu pflegen.

Trifft ein Umgangstag auf den 24.12, den ersten Feiertag zu Ostern, Pfingsten oder Weihnachten oder den Geburtstag eines der beiden Kinder oder denjenigen der Mutter, so entfällt der Umgang für beide Kinder ersatzlos. Der Umgang entfällt weiterhin ersatzlos während der ersten drei Wochen der Sommerferien desjenigen Bundeslandes, in dem die Kinder die Schule besuchen; der Umgangsturnus beginnt in diesem Fall erneut am Samstag der ersten ungeraden Woche, die auf die Ferienpause folgt.

Muss ein Umgangstag wegen Krankheit eines oder beider Kinder entfallen, hat die Mutter den Vater hiervon unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch ärztliches Attest nachzuweisen. Ersatz für den ausgefallenen Umgang ist der jeweils folgende Samstag; der nächste Regelumgang findet sodann am darauffolgenden ungeraden Samstag statt. Kann der Vater einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er die Mutter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos.

Die Mutter ist verpflichtet, die Kinder pünktlich zu den festgesetzten Zeiten dem Vater zu übergeben. Der Vater ist verpflichtet, die Kinder pünktlich der Mutter wieder zurückzubringen.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Während der ersten sechs Monate ab dem Beginn der vorstehenden Umgangsregelung verbleibt es bei der Umgangspflegschaft entsprechend Ziff. 1 und 2 des familiengerichtlichen Beschlusses mit folgenden Maßgaben:

  • der Umgang findet in Form des betreuten Umgangs statt und darf nur in Anwesenheit der bestellten Umgangspflegerin durchgeführt werden;
  • die Bestimmung des Ortes, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird der bestellten Umgangspflegerin übertragen;
  • das Holen und Bringen der Kinder vom und zum Haushalt der Mutter obliegt der bestellten Umgangspflegerin; sie bestimmt, ob der Vater berechtigt und/oder verpflichtet ist, sie hierbei zu begleiten;
  • bei den festgelegten Umgangszeiten handelt es sich um Höchstzeiten; im Interesse der Wiederanbahnung des Umgangs ist die bestellte Umgangspflegerin berechtigt, hiervon abweichende, kürzere Umgangszeiten oder eine geringere Häufigkeit festzusetzen;
  • im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs ist die bestellte Umgangspflegerin weiter berechtigt, im Einvernehmen mit beiden Eltern einen anderen Umgangstag zu bestimmen; soweit ein Einvernehmen nicht oder nicht rechtzeitig erzielt werden kann, verbleibt es bei einem Umgang an den festgesetzten Samstagen.

Die Mutter und der Vater werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Die angeordnete Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 2.5.2012. Mit diesem Beschluss wurde Umgangspflegschaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Von der Mutter wird gerügt, dass sie zur Frage einer partiellen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Umgangspfleger nicht gehört worden sei sowie weiter, dass das Familiengericht sich auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft als solcher beschränkt habe, ohne zugleich die Häufigkeit u...

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