Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 03.09.2015; Aktenzeichen 17 F 4042/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.9.2015 erlassenen Beschluss des AG Pankow/Weißensee betreffend die Zurückweisung ihres Ordnungsgeldantrags - 17 F 4042/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.9.2015 erlassenen Beschluss des AG Pankow/Weißensee betreffend die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Vollstreckungsverfahren - 17 F 4042/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Mutter wendet sich im Verfahren 13 WF 149/15 dagegen, dass das Familiengericht ihrem Antrag, gegen den Vater wegen des von ihr behaupteten Verstoßes vom 24.4.2015 gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 26.3.2014 ein Ordnungsgeld zu verhängen, nicht entsprochen und den Antrag zurückgewiesen hat. Im Verfahren 13 WF 146/15 wendet sie sich dagegen, dass das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Vollstreckungsverfahren, die Anbringung des Ordnungsgeldantrags, aufgrund von mangelnden Erfolgsaussichten ihr versagt hat. Zur Begründung, weshalb der Ordnungsgeldantrag - und, als Folge hiervon, mangels Erfolgsaussicht auch der entsprechende Verfahrenskostenhilfeantrag - zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, der zugrundeliegenden Umgangsvereinbarung lasse sich nicht mit der für die Verhängung eines Ordnungsgeldes erforderlichen Genauigkeit entnehmen, an welchem Ort der Umgang zwischen dem Vater und den Kindern stattzufinden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Beschlüsse des Familiengerichts vom 3.9.2015 Bezug genommen.

Die Mutter meint im Verfahren 13 WF 149/15, das Familiengericht habe den von ihr angebrachten Ordnungsgeldantrag gegen den Vater zu Unrecht zurückgewiesen. Tatsächlich habe der Vater am Abend des 24.4.2015 gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 26.3.2014 verstoßen. Denn die Vereinbarung sehe u.a. vor, dass der Vater zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein habe. Am Freitag, den 24.4.2015 - an diesem Tag hatte der Vater Umgang mit den beiden Kindern - sei der Vater nachts nicht zu Hause gewesen, sondern die Mutter habe ihn - unstreitig - gegen 22:40/23:00 Uhr vor einem Veranstaltungslokal angetroffen, wo er als Discjockey während einer Modenschau/Partyveranstaltung Platten aufgelegt habe. Die beiden Kinder hätten sich zu diesem Zeitpunkt - ebenfalls unstreitig - in einem Nebenzimmer im Untergeschoß des Veranstaltungslokals befunden und auf einer Coach geschlafen; gegen Mitternacht habe der Vater - wovon sich die Mutter überzeugt habe - die schläfrigen Kinder in einem Fahrzeug zu sich nach Hause gebracht. In dem Verfahren 13 WF 146/15 betreffend die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für das Ordnungsgeldverfahren meint die Mutter, die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Anbringung eines Ordnungsgeldantrages gegen den Vater wegen des von ihr behaupteten Verstoßes vom 24.4.2015 gegen die Umgangsvereinbarung böte hinreichend Aussicht auf Erfolg und deshalb hätte das Familiengericht ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag stattgeben müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschriften vom 18. und vom 21.9.2015 verwiesen.

Der Vater hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.1. a) Die sofortige Beschwerde der Mutter dagegen, dass das Familiengericht gegen den Vater wegen des Vorfalls vom 24.4.2015 entgegen dem angebrachten Antrag kein Ordnungsgeld verhängt hat (Verfahren 13 WF 149/15), ist zulässig; das Rechtsmittel wurde insbesondere fristgerecht angebracht (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO). Zur Entscheidung hierüber ist der Einzelrichter berufen (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

b) Die sofortige Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht der Mutter die von ihr nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Ordnungsgeldverfahren versagt hat (Verfahren 13 WF 146/15), ist ebenfalls zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO); auch insoweit entscheidet der Senat durch den Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die Rechtsmittel sind indessen nicht begründet. Vielmehr wurden sowohl der Ordnungsgeldantrag der Mutter als auch - als Folge hiervon - der Antrag, für das Ordnungsgeldverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, vom Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Kern in einer Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages erschöpft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Einzelnen:

a) Die Beschwerde der Mutter richtet sich dagegen, dass der Vater die Kinder am Abend des 24.4.2015, einem Freitag, im Zuge der Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts an seinen Arbeitsplatz - der Vater ist, soweit das aus dem im Wesentlichen unstreitigen Beschwerdevortrag hervorgeht, seit (wohl) fast zwei Ja...

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