Das Familiengericht besitzt keine Anordnungskompetenz gegenüber dem Jugendamt zur Mitwirkung an Umgangskontakten (BVerfG NJW 2015, 3563; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730).

Für den Träger der Jugendhilfe ergibt sich aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII auch die Verpflichtung, im Rahmen des begleiteten Umgangs unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären (OVG Saarland FamRZ 2014, 1862).

Im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit (OLG Frankfurt FamRB 2013, 319) ist der umgangsberechtigte Elternteil ggf. gehalten, seinen einklagbaren Unterstützungsanspruch (BVerfG NJW 2015, 3563) gem. § 18 SGB VIII gegen das Jugendamt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen. Um dies zu ermöglichen, ist das Familiengericht zu einer Aussetzung des Verfahrens gem. § 21 FamFG verpflichtet (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040), um der Kindesmutter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens das Jugendamt ggf. zur Mitwirkung zu verpflichten (vgl. OVG Saarland FamRZ 2014, 1862; OVG Münster NJW 2014, 3593).

Die Kindesmutter ist dann im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung auch gehalten, die dann insoweit notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte zu unternehmen (vgl. OLG Frankfurt FamRB 2013, 319; FamRZ 2013, 1994). Erst wenn sie trotz entsprechender Fristsetzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt und auch keine andere Möglichkeit zur Umgangsbegleitung zur Verfügung steht, kann der Umgang unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen werden (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040).

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