Die Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) beschränkt sich nicht nur auf ein passives Verhalten, sondern verlangt von dem Betreuenden auch, aktiv in erzieherisch geeigneter Weise auf das Kind einzuwirken, wenn dieses den Umgang ablehnt (OLG Hamm FamRZ 1996, 363; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 1092).

Der aufgrund eines Umgangstitels zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil muss gegenüber dem Kind, das einen Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbal ablehnt, ebenso strenge Maßnahmen zur Herstellung der Umgangskontrolle ergreifen wie diejenigen, die er zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste, falls das Kind diesen verweigern würde (OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 863–865).

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