Nach Auffassung des OLG Hamburg (FamRZ 2016, 909 und 912 m. Anm. Hammer) ist eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten für ein Kind im Sinne des Wechselmodells im Rahmen eines Umgangsverfahrens möglich, sofern dies im Einzelfall insbesondere unter Beachtung des Kindeswillen und des Kontinuitätsgrundsatzes die dem Kindeswohl am besten entsprechende Gestaltung der Betreuungszeiten darstellt. Bei dieser Regelung bzw. einer Aufteilung der Betreuung im Verhältnis 2/3; zu 1/3 könne die gemeinsame elterliche Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts trotz Streit über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes aufrechterhalten werden.

 

Hinweis:

Nach h.M. (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433 und zuletzt OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1736) kann ein Wechselmodell nicht gegen den Willen des Kindes angeordnet werden.

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