Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kann eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das BVerfG (FamRZ 2016, 1917 m. Anm. Splitt) hebt erneut hervor, dass das Gericht bei der Entscheidung sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen hat. Eine Umgangspflegschaft oder begleitender Umgang, wie auch die Anordnung eines Ordnungsmittels als milderes Mittel zum Ausschluss des Umgangs, kommt nur in Betracht, wenn dies auch geeignet wäre, zum angestrebten Erfolg zu kommen. Bei Vorliegen besonderer Umstände wie etwa bei einer nachdrücklichen Ablehnung des Umgangs durch ein zwölfjähriges Kind seit einer Zeitdauer von acht Jahren und einer Belastung des Kindes durch eine Vielzahl von Verfahren, kann ein Umgangsrechtsausschluss auch unbefristet erfolgen.

 

Hinweis:

Allein der Umstand, dass eine Umgangsregelung hinter der üblichen Dauer zurückbleibt, macht sie nicht schon zu einer Umgangseinschränkung (OLG Schleswig MDR 2016, 1270).

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