Erachtet das Familiengericht eine Umgangsbegleitung für notwendig, hat es die Person eines mitwirkungsbereiten und fachlich geeigneten Dritten von Amts wegen zu ermitteln (BVerfG NJW 2015, 3563), wobei die Beteiligten auch eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRB 2013, 319). Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann im Regelfall das Fehlen eines mitwirkungsbereiten Dritten nicht ersetzen (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040).

 

Hinweis:

Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, die diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).

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