Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB voraus, dass der betreuende Elternteil seine sich aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende Loyalitätsplicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt (vgl. BGH FamRZ 2012, 533). Sie ist beschränkt auf Fälle, in denen der betreuende Elternteil das Umgangsrecht in schwerwiegender Weise vereitelt und kein Instrument zur Beseitigung sämtlicher Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Umgangs (OLG Saarbrücken MDR 2015, 595).

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