Die Ausgestaltung des Umgangs nach Art, Ort oder Zeit richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung so wird nach einer Entscheidung des KG (FamRZ 2016, 389 = FuR 2016, 176) der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, vom Umgangsberechtigten bestimmt. Allein diesem obliegt dann auch die Entscheidung darüber, in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet, solange keine Gefährdung des Kindeswohls damit verbunden ist. Der Umgang dient auch dazu, dass das Kind den anderen Elternteil in seinem persönlichen Umfeld erleben kann.

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