Leben die Eltern nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. § 1626 Abs. 3 BGB legt fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. § 1684 Abs. 1 BGB definiert dies als eigenes Recht des Kindes.

Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2013, 433; s.a. BVerfG FamRZ 2007, 105; FamRZ 1995, 86, 87; BGH FamRZ 1984, 778, 779). Damit korrespondiert auch eine Pflicht des betreffenden Elternteils zum Umgang (BGH FamRZ 2005, 429) die allerdings eine nicht gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung ist (BVerfG FamRZ 2008, 845). Auf das Umgangsrecht kann daher auch nicht durch vertragliche Vereinbarung der Eltern verzichtet werden (BGH FamRZ 2005, 1471). Das Recht, Art und Umfang des Umgangs zu bestimmen, ergibt sich aus dem Recht der Personensorge, § 1632 Abs. 2 BGB.

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