Zwar reicht die Weigerung des Kindes regelmäßig nicht für einen Ausschluss des Umgangs aus, sondern ist durch geeignete Maßnahmen abzubauen. Allerdings ist vor allem bei älteren Kindern zu prüfen, ob eine nachhaltige also ernsthafte und nicht fremdbestimmte Umgangsverweigerung nicht einen Ausschluss des Umgangs – ggf. bis zur Volljährigkeit – rechtfertigt (KG FamRZ 2013, 709; OLG Hamm FamRZ 2009, 1423). Denn die wiederholte Ablehnung der verständig und konsequent geäußerten Wünsche des Kindes durch die Familiengerichte liegt grundsätzlich nicht in dessen Wohl (VerfG des Landes Brandenburg v. 24.1.2014 – 13/13, NZFam 2014, 473).

 

Beispiel:

So hat das BVerfG (BVerfG FamRZ 2013, 361) den Umgangsausschluss eines 13 Jahre alten und in einer Pflegefamilie lebenden Kindes nicht beanstandet, das Umgangskontakte mit den Eltern strikt ablehnte.

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