Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit:

Kein Umgang gegen den Willen der Kinder mit ihrem Vater, der zugleich ihr Großvater ist.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 19.06.2012; Aktenzeichen 156 F 15886/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.6.2012 - 156 F 15886/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang mit der am ... Dezember ...geborenen C.bis zum 30.12.2016 und der Umgang mit dem am ... Juli ...geborenen K...bis zum 21.7.2018 ausgeschlossen wird.

Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist der Vater der Kinder C., geboren am ... Dezember ..., und K., geboren am ... Juli ... Er ist zugleich der Stiefvater der am 27.4.1979 geborenen Mutter der Kinder. Diese blieb nach der Geburt der Kinder zunächst in ihrem Elternhaus wohnen und bezog dann wenige Monate nach der Geburt K.eine eigene Wohnung. Die Kinder verblieben im Haushalt ihrer Großmutter. Dort lebten auch der Vater und die Schwester der Mutter mit ihren drei Kindern. Nachdem die Kinder im Januar 2009 zunächst vom Jugendamt in Obhut genommen worden sind, leben sie seit Februar 2009 im Haushalt ihrer Mutter. Im Verfahren des AG Tempelhof-Kreuzberg 156 F 407/09 hat die Mutter vorgetragen, dass sie von dem Vater vom 16. bis zum 21. Lebensjahr sexuell missbraucht worden sei. Dieser habe auch eine sexuelle Beziehung zu ihrer Schwester unterhalten. Sie sei von dem Vater genötigt worden, ihm eine Vollmacht auszuhändigen, wonach sie ihm die Kinder überlasse.

Im April 2007 ging die Mutter eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten S.H.ein, mit dem sie zusammenlebt. Am 6.2.2008 wurde der gemeinsame Sohn L...geboren.

Der Beschwerdeführer beantragte am 17.7.2009 im Verfahren vor dem AG Temelhof-Kreuzberg - 156 F 13347/09 -, der alleinsorgeberechtigten Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu entziehen und auf die Großmutter mütterlicherseits zu übertragen. Zur Begründung seines Antrages bezichtigte er die Mutter diverser Lügen vor allem gegenüber einem Herrn P.V., einem früheren Bekannten der Mutter. Er behauptete zudem, dass die Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Persönlichkeitsstörung in Form einer Borderline-Erkrankung leide.

Das zuständige Jugendamt berichtete am 13.7.2009 in dem Umgangsverfahren 156 F 407/09 aufgrund von Hausbesuchen, Gesprächen in der Schule und mit der Familie habe man den Eindruck gewonnen, dass beide Kinder sehr gut in die Familie der Mutter integriert seien und dort einen strukturierten Alltag erlebten. Sie würden durch die Mutter und ihren Lebensgefährten altersentsprechend erzogen und gefördert und es bestehe ein verständnisvoller und zugewandter Umgang miteinander. Die Mutter setze Alters entsprechende Grenzen und Regeln, sei an der Entwicklung der Kinder sehr interessiert und arbeite mit der Schule sehr gut und kooperativ zusammen. Zum Bruder L.bestehe eine gute geschwisterliche Bindung.

Am 30.9.2009 berichtete das Jugendamt in dem Sorgerechtsverfahren 156 F 13347/09, es habe regelmäßigen Kontakt zur Mutter und zu den beiden Kindern gegeben. Zu keiner Zeit sei deutlich geworden, dass das Kindeswohl durch ein verschuldetes oder unverschuldetes Versagen der Kindesmutter gefährdet sei. Beide Kinder seien aufgeschlossen und freundlich, in den Alltag der Familie fest integriert und nähmen in der Schule eine positive Entwicklung. Der Alltag der Familie sei an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet. Es werde keine Notwendigkeit für eine Einschränkung der elterlichen Sorge gesehen.

Die Mutter legte die Kopie einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 20.4.2009 vor, in der der Vater die Vaterschaft für das Kind C.H.anerkennt. Mutter dieses Kindes ist die Schwester der Mutter. Ausweislich eines Vaterschaftstests ist der Vater jedoch nicht der biologische Vater dieses Kindes.

Seit März 2009 nimmt die Mutter regelmäßige familientherapeutische Beratungsgespräche wahr. Der auch im Umgangsverfahren bestellte Verfahrensbeistand berichtete, die Kinder könnten in ihrer Mutter nichts Schlechtes oder sie Störendes ausmachen und diese sei die Hauptbezugsperson für sie. Ihnen gehe es im Haushalt der Mutter wirklich gut und sie fühlten sich in ihrem neu entstandenen Lebensumfeld wohl.

Bei ihrer Anhörung durch die Familienrichterin am 20.1.2010 - 156 F 407/09 - machten die Kinder einen aufgeschlossenen und entspannten Eindruck und berichteten, dass es ihnen in der neuen Schule gefalle und jeder ein eigenes Zimmer bei der Mutter habe. Beide Kinder zeigten nach Angaben der Schule keine Auffälligkeiten in ihrem Arbeits- und Sozialverhalten und hatten keine bzw. nur wenige Fehlstunden.

In dem im Umgangsverfahren vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 407/09 - eingeholten psychologischen Gutachten (Bl. 1 ff. Bd. I der Beiakte 156 F 407/09), auf das wegen der Einzelheiten ...

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