(volles Rubrum)

Es wird beantragt, den Umgang des Antragstellers mit dem Kind                                  , geboren am                       wie folgt zu regeln:

Der Antragsteller ist berechtigt, das Kind

vierzehntägig jeweils von samstags                  Uhr bis sonntags                                  Uhr zu sich zu nehmen.
zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten jeweils am zweiten Feiertag von                         Uhr bis                    Uhr.
in den Sommerferien des Bundeslandes                         für einen Zeitraum von zusammenhängend                           Wochen am Beginn/am Ende der Ferien
in den Schulferien zu Ostern und Weihnachten jeweils                  Tage während der ersten/letzten Ferienwoche.
Aus der Ehe der Parteien ist das im Antrag bezeichnete Kind hervorgegangen.

Die Parteien leben seit                          getrennt. Das Kind lebt im Haushalt der Antragsgegnerin.

Es wird gleichzeitig auch für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners beantragt.

Auf die bereits überreichten Unterlagen im Scheidungsverfahren wird Bezug genommen.

Begründung:

Aus der Ehe der Parteien ist das im Antrag bezeichnete Kind hervorgegangen. Das Kind lebt im Haushalt der Antragsgegnerin.

Die Parteien leben seit                          getrennt.
Die Parteien sind seit dem                          geschieden.
Beim Umgangsrecht kommt es zu Konflikten und Störungen, die eine gerichtliche Regelung erforderlich machen.
Die Antragsgegnerin verhindert aus nicht bekannten oder nachvollziehbaren Gründen den regelmäßigen Umgang des Antragstellers mit dem Kind.
 

Hinweis:

Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen echten Verfahrensantrag, sondern letztlich nur um eine Anregung an das Gericht. Die genauen Einzelheiten der Regelungen werden vom Gericht i.d.R. im Rahmen der Anhörung der Beteiligten abgeklärt und dann nach Ermessen festgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge