Zwar ist das Abholen und Zurückbringen des Kindes grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils. Allerdings darf die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall nicht dazu führen, dass der Umgang für den berechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Daher kann der sorgeberechtigte Elternteil sogar verpflichtet sein, sich am Aufwand des Umgangsrechts zu beteiligen (BVerfG FamRZ 2002, 809, vgl. auch BGH FamRZ 2002, 1099).

Wird durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz geschaffen, ist die Mutter gehalten, die Kinder dem Vater entgegenzubringen (OLG Schleswig FamRZ 2006, 881) bzw. am Bahnhof abzuholen (AG Detmold FamRZ 2006, 880) oder sogar beim Vater abzuholen (OLG Dresden ZFE 2005, 927).

Wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, muss das Gericht prüfen, ob der Obhutselternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwands zu verpflichten ist (BVerfG FamRZ 2002, 809). Dabei kann der Umfang der Mitwirkungs- und Kostentragungspflichten des Obhutselternteils davon abhängen, ob er oder der umgangsberechtigte Elternteil durch Umzug die hohen mit dem Umgang verbundenen Belastungen verursacht hat (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2009, 131; FamRZ 2009, 1688).

 

Beispiel:

Eine weitergehende Mitwirkung am Bringen und Holen des Kindes kann in Betracht kommen, wenn aufgrund der großen Entfernungen ansonsten ein dem Kindeswohl entsprechender Umgang gar nicht möglich wäre (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818).

Auch Pflegeeltern müssen das Umgangsrecht der Eltern ermöglichen (BVerfG FamRZ 2007, 335).

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