Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattzufinden hat (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 49; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237; Di Cato FamRB 2014, 389). Entscheidungsmaßstab für die Anordnung begleiteten Umgangs ist § 1684 Abs. 4 BGB (OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344).

Dies geschieht meist in den Fällen, in denen eine längere Unterbrechung der Umgangskontakte stattgefunden hat und der umgangsberechtigte Elternteil sich dem Kind erst wieder annähern soll, um eine förderliche Beziehung zum Kind wieder aufzubauen. Auch kann durch begleiteten Umgang dem Misstrauen des anderen Elternteils gegen das Verhalten des Umgangsberechtigten oder seine Fähigkeiten, das Kind zu versorgen, begegnet werden. Die Anordnung begleiteten Umgangs setzt die Bereitschaft des Umgangsberechtigten voraus, den Umgang in dieser Form auszuüben (OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344).

1. Voraussetzungen und Regelungsumfang bei begleitetem Umgang

Für Umgangsverfahren ergibt sich die Notwendigkeit, dass eine Instanz abschließende Entscheidung grundsätzlich eine inhaltliche Sachentscheidung sein muss (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994). Daher darf das Familiengericht weder eine Umgangsregelung nur ablehnen und den Regelungsantrag zurückweisen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; BGH FamRZ 1994, 158 ff.) noch diese Aufgabe ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Hamm FamRZ 2014, 1792; OLG Frankfurt FuR 2014, 307; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794; Heilmann FamRZ 2014, 1753).

2. Bestimmung des "mitwirkungsbereiten Dritten"

Erachtet das Familiengericht eine Umgangsbegleitung für notwendig, hat es die Person eines mitwirkungsbereiten und fachlich geeigneten Dritten von Amts wegen zu ermitteln (BVerfG NJW 2015, 3563), wobei die Beteiligten auch eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRB 2013, 319). Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann im Regelfall das Fehlen eines mitwirkungsbereiten Dritten nicht ersetzen (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040).

 

Hinweis:

Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, die diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).

3. Verpflichtung des Jugendamtes

Das Familiengericht besitzt keine Anordnungskompetenz gegenüber dem Jugendamt zur Mitwirkung an Umgangskontakten (BVerfG NJW 2015, 3563; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730).

Für den Träger der Jugendhilfe ergibt sich aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII auch die Verpflichtung, im Rahmen des begleiteten Umgangs unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären (OVG Saarland FamRZ 2014, 1862).

Im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit (OLG Frankfurt FamRB 2013, 319) ist der umgangsberechtigte Elternteil ggf. gehalten, seinen einklagbaren Unterstützungsanspruch (BVerfG NJW 2015, 3563) gem. § 18 SGB VIII gegen das Jugendamt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen. Um dies zu ermöglichen, ist das Familiengericht zu einer Aussetzung des Verfahrens gem. § 21 FamFG verpflichtet (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040), um der Kindesmutter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens das Jugendamt ggf. zur Mitwirkung zu verpflichten (vgl. OVG Saarland FamRZ 2014, 1862; OVG Münster NJW 2014, 3593).

Die Kindesmutter ist dann im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung auch gehalten, die dann insoweit notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte zu unternehmen (vgl. OLG Frankfurt FamRB 2013, 319; FamRZ 2013, 1994). Erst wenn sie trotz entsprechender Fristsetzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt und auch keine andere Möglichkeit zur Umgangsbegleitung zur Verfügung steht, kann der Umgang unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen werden (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040).

4. Umgangspflegschaft

Unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann auch für einen bestimmten Zeitraum ein Umgangspfleger bestellt werden. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt eine erhebliche Verletzung der Loyalitätsverpflichtung voraus (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794; Heilmann FamRZ 2014, 1753). Die Umgangspflegschaft sichert also den Umgang bei Widerstand des betreuenden Elternteil (vgl. OLG Celle FuR 2011,173). Damit unterscheidet sich die Umgangspflegschaft vom begleiteten Umgang, der den Umgang gewährleisten soll, wenn ohne die Begleitung das Kindeswohl gefährdet wäre. Der Umgangspfleger kann zugleich die Aufgabe der Umgangsbegleitung mit übernehmen (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040).

 

Hinweis:

Solange noch keine Umgangspflegschaft angeordnet worden ist, ist ein teilweiser Sorgerechtsentzug bei drohender Umgangsvereitelung unverhältnismäßig (VerfG des Landes Brandenburg NZFam ...

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