Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsrecht. Anbahnung von längere Zeit unterbrochenen Kontakten zwischen Vater und Kind. Einreiseschwierigkeiten des ausländischen Vaters

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 07.05.2012)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oldenburg vom 7.5.2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird ein begleiteter Umgang mit der Beteiligten zu 1 in folgendem Umfang eingeräumt:

Zweimal jährlich und zwar in der ersten Septemberwoche und in der ersten Aprilwoche jeweils montags bis freitags täglich von 16 bis 17 Uhr.

Der erste Umgangskontakt wird abweichend von der vorgenannten Regelung auf einen Tag begrenzt; der zweite Umgangskontakt wird auf zwei aufeinander folgende Tage begrenzt. Der einwöchige Kontakt findet erstmals beim dritten Mal statt.

Der begleitete Umgang findet nach Maßgabe des Jugendamtes der Stadt Oldenburg statt. Das Jugendamt bestimmt die Räumlichkeiten und in Abstimmung mit der Mutter ggf. auch einen anderweitigen tageszeitlichen Rahmen.

Der Antragsteller hat mindestens einen Monat vor dem Umgangstermin verbindlich mitzuteilen, ob die rechtzeitige Einreise nach Deutschland gewährleistet werden kann. Wird diese Frist nicht eingehalten, entfällt der Umgangstermin ersatzlos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt persönlichen begleiteten Umgang und Telefonkontakte mit seinem aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit der Antragsgegnerin stammenden Kind R......

Auf Antrag der Mutter vom 11.11.2009 wurde die Ehe der Eltern geschieden und der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen (5 F 1381/09 - Amtsgericht Oldenburg).

Der Antragsteller ist jordanischer Staatsangehöriger und lebt nach der Trennung von der Antragsgegnerin in seinem Heimatland. Während eines Besuches in Jordanien im Jahr 2009 war es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen. Die Mutter behauptet dazu, der Vater habe das Kind gegen ihren Willen dort behalten wollen, habe sich während des Aufenthaltes allerdings nicht um R.....gekümmert und das Kind gemeinsam mit der Mutter eingesperrt. Da der Vater einer Ausreise nicht zugestimmt habe, seien Mutter und Kind inoffiziell aus Jordanien ausgereist.

Das Familiengericht hat mit seinem im Übrigen in Bezug genommenen Beschluss den Antrag des Vaters auf unbegleiteten Umgang in Oldenburg und einen regelmäßigen mehrwöchigen Aufenthalt in Jordanien im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Vater könne sein Umgangsrecht in Deutschland nicht ausüben, da es ihm verwehrt sei, nach Deutschland einzureisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er seinen Antrag auf ein zweimal jährlich stattfindendes begleitetes Umgangsrecht und wöchentliche, halbstündige telefonische Kontakte modifiziert. Zur Begründung vertritt der Vater die Auffassung, dass die fehlende Möglichkeit der Einreise nach Deutschland kein tragender Grund für die Ablehnung des Umgangsrechts sei.

Der Antrag des Vaters auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Deutschland zwecks Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Senat ist von der Botschaft in Amman abgelehnt worden. Die Botschaft begründet die Ablehnung insbesondere mit dem fehlenden Rückkehrwillen des Vaters, aber auch mit den Vorfällen aus dem Jahr 2009 in Jordanien und sieht eine Gefahr des Kindesentzugs bei einer Einreise des Vaters.

Der Senat hat das Kind am 3.7.2012 persönlich angehört.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Vater hat gem. § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit R...... Das Umgangsrecht ist allerdings im erkannten Umfang nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB einzuschränken. Zum Wohl des Kindes ist es erforderlich, dass lediglich begleiteter Umgang stattfindet. R..... hat ihren Vater letztmalig im Jahr 2009 gesehen. Zu diesem Zeitpunkt ist sie erst etwa ein Jahr alt gewesen. Sie erinnert sich an ein gemeinsames Zusammenleben mit ihm nicht mehr und kennt ihren Vater nur von Fotos, die die Mutter ihr gezeigt hat. Bereits zur Anbahnung eines persönlichen Kontaktes ist deshalb eine professionelle Begleitung des Umgangs, wie vom Vater zweitinstanzlich auch gewünscht, notwendig.

Durch die Begleitung des Umgangs wird gewährleistet, dass der Vater den persönlichen Kontakt zum Kind nicht ausnutzt, um es der Mutter zu entziehen. Das Jugendamt sieht sich derzeit in der Lage, den begleiteten Umgang im notwendigen Umfang, d.h. sowohl kindgerecht als auch sicher organisieren zu können. Der Vater wird danach mit R..... nur in einem sicheren Umfeld zusammentreffen können. Diese Einschränkung seines Umgangs hat er hinzunehmen. Das Wohl des Kindes erfordert es, dass die Rückkehr zur Mutter gewährleistet wird. Angesichts der Umstände, die 2009 in Jordanien vorgefallen sind und die die Botschaft auch heute noch veranlassen, die Gefahr eines Kindesentzugs in den Bescheid über die V...

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