Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2012, 1127).

Das OLG Saarbrücken (FamRZ 2015, 344) konstatiert, dass ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, diese in ihrer psychischen Entwicklung gefährdet. Das Elternrecht gebietet aber zugleich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob statt des Ausschlusses des Umgangs als milderes Mittel ein begleiteter Umgang in Betracht kommt.

Eine solche Anordnung setzt die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auszuüben, und die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten voraus. Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, die diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren will (§ 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII).

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