Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1686 BGB ein Auskunftsrecht, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung zu überzeugen. Das OLG Hamm (FamRZ 2016, 917) legt dar, dass zwar Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, nicht ohne Weiteres auch zur Versagung des Auskunftsrecht führen, eine Ablehnung jedoch in Betracht kommt, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 111).

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