(BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 635/14) • Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug. Daher hindert § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. Deutsche Gerichte sind für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen i.S.d. § 97 Abs. 1 FamFG fehlen. § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.

ZAP EN-Nr. 96/2016

ZAP 2/2016, S. 68 – 68

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