Auch die umgangsberechtigten Elternteile müssen zu Kompromissen bereit sein:

  • Je älter die Kinder sind, desto größer sind die – berechtigten – Eigeninteressen. Kinder haben auch einen engen Zeitrahmen durch lange tägliche Schulzeiten, Sportverein, Training, Auswärtsspiele, Musikschule, eigene Freunde, Kindergeburtstag usw. Wird ein Umgangskontakt ohne Rücksicht auf diese dem Kind am Herzen liegenden Aktivitäten durchgesetzt, führt dies nicht gerade zu Begeisterung beim Kind.
  • Wenn der Vater zwar vehement einen Umgangskontakt erstreitet, dann aber mit dem Kind zum Sportplatz geht, um seinem Fußballverein zuzujubeln und das Kind sich dabei langweilt, hat dies den gleichen Effekt. Entsprechendes gilt, wenn der Vater sich während der Umgangszeiten nur vor den Fernseher setzt, sich mit seiner Freundin oder dem Hund beschäftigt und sich nicht um das Kind kümmert.
  • Auch der betreuende Elternteil hat ein berechtigtes Interesse daran, seinerseits Freizeit (Wochenenden, Feiertage, Ferienzeiten) mit dem Kind zu verbringen.

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