(BVerfG, Beschl. v. 20.5.2015 – 1 BvR 3326/14) • Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Ein gegen den Vater gerichtlich verhängter mehrjähriger Umgangsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Fachgericht nachvollziehbar davon ausging, dass die Umgangseinschränkung so lange zu befristen ist, bis zu erwarten sei, dass das (hier: dann dreizehnjährige) Kind sich im Rahmen seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und möglicherweise ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln könne. Hinweis: Die Entscheidung markiert einen weiteren Schritt in dem nun schon rund 10 Jahre dauernden Umgangsrechtsstreit. Nachdem in diesem Fall schon im Jahre 2011 der EGMR wegen fehlender Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine überlange Verfahrensdauer eine Verletzung der Menschenrechtskonvention gegen Deutschland ausgesprochen und zudem im Januar 2015 eine Verletzung des Rechts des Vaters auf Familienleben festgestellt hatte (vgl. ZAP EN-Nr. 111/2015), hat nunmehr das BVerfG dessen Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil es keine Verfahrensfehler feststellen konnte.

ZAP EN-Nr. 480/2015

ZAP 11/2015, S. 580 – 580

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