Unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann auch für einen bestimmten Zeitraum ein Umgangspfleger bestellt werden. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt eine erhebliche Verletzung der Loyalitätsverpflichtung voraus (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794; Heilmann FamRZ 2014, 1753). Die Umgangspflegschaft sichert also den Umgang bei Widerstand des betreuenden Elternteil (vgl. OLG Celle FuR 2011,173). Damit unterscheidet sich die Umgangspflegschaft vom begleiteten Umgang, der den Umgang gewährleisten soll, wenn ohne die Begleitung das Kindeswohl gefährdet wäre. Der Umgangspfleger kann zugleich die Aufgabe der Umgangsbegleitung mit übernehmen (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040).

 

Hinweis:

Solange noch keine Umgangspflegschaft angeordnet worden ist, ist ein teilweiser Sorgerechtsentzug bei drohender Umgangsvereitelung unverhältnismäßig (VerfG des Landes Brandenburg NZFam 2014, 473).

Jedoch muss das Gericht auch hier eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs (Häufigkeit, Art und Ort des Umgangs) treffen, die der Umgangspfleger umsetzen soll (OLG Celle FamRZ 2013, 1237; OLG Hamm FamRZ 2013, 310; OLG Saarbrücken FamFR 2013, 551) Hinsichtlich untergeordneter Aspekte – so das KG (FamRZ 2013, 308) – sei es dem FamG jedoch erlaubt, sich auf die Vorgaben zu Höchstgrenzen bzw. auf einen ausfüllungsfähigen Rahmen, zu beschränken und die "Feinabstimmung" (genaue Uhrzeit) dem Umgangspfleger vor Ort zu überlassen (KG FamRZ 2011, 122).

Die an den Umgangspfleger aufgrund seiner Bestellung/Verpflichtung durch die Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen und seine Vergütung gehören nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG zu den erstattungsfähigen Auslagen (Nr. 2014 KV FamGKG) und sind Teil der Gerichtskosten für das Verfahren. Sie können als Auslagen des Verfahrens von dem Kostenschuldner dieses Verfahrens eingezogen werden (§ 81 FamFG; OLG Koblenz MDR 2015, 898).

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