14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass, eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten.

Der Umgangsberechtigte hat üblicherweise alle 14 Tage am Wochenende Umgang mit dem Kind. Ist dies wegen der großen zurückzulegenden Entfernung nicht möglich, bleibt nur die Verlängerung des "erweiterten" Wochenendumgangs (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818).

 

Beispiel:

Leben die Kindeseltern mehrere 100 Kilometer auseinander, ist der übliche 14-tägige Umgangsrhythmus regelmäßig nicht praktikabel. Insoweit sind die Abstände zwischen den einzelnen Umgangswochenenden so zu verlängern, dass die zwangsläufig mit der Wahrnehmung des Umgangs verbundenen Fahrten nicht zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind werden. Ein Umgang einmal im Monat ist auch einem vierjährigen Kind zumutbar (OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 712).

Natürlich müssen praktische Erwägungen und Gegebenheiten auch berücksichtigt werden. Wochenendarbeit der Elternteile, weite Entfernungen der Wohnorte und Hobbys der Kinder sollten ebenso in die Entscheidung einfließen wie das Alter der Kinder und etwa die Bindung an Geschwisterkinder. Ein Kleinkind wird zur Aufrechterhaltung der Bindungen eher häufige, kurze Umgangskontakte zur Aufrechterhaltung der Bindungen benötigen als ein 15-Jähriger.

 

Praxishinweise für die Vorbereitung des gerichtlichen Erörterungstermins:

  • Bei der Erörterung der zu treffenden Umgangsregelung liegt der Knackpunkt mitunter bei technischen Details, die für die genaue Festlegung der Umgangstermine von Bedeutung sind wie z.B. Schichtpläne bei Arbeitnehmern mit Wechselschichten, Zeiten von Betriebsferien, bereits gebuchter Urlaube, aber auch die Termine der Kinder (Zeiträume der Schulferien, Termine von Sportvereinen, Schulsportnachmittag, Klassenfahrten usw.).
  • Zum Termin sollte man immer nicht nur den Kalender des laufenden Jahres mitnehmen, sondern auch den des nächsten Jahres – vor allem mit den Schulferien.
  • Ziel des Gerichts sollte auch sein, den umgangsberechtigten Elternteil an den "Lästigkeiten" der Kinderziehung teilhaben zu lassen. Wenn Termine bei Ärzten, Therapeuten, Fahrten mit dem Sportverein zu Auswärtsspielen usw. anstehen, kann sich auch der umgangsberechtigte Elternteil einbringen und muss sich in die Pflicht nehmen lassen. Auch die Aufsicht über Schularbeiten etc. gehört dazu. Das vermeidet auch bei den Kindern die Schwarz-Weiß-Sicht ("der tolle Sonntags-Papa" gegen "die lästige Alltags-Mama").
  • An solchen Dingen lässt sich auch gut die Ernsthaftigkeit des Umgangswunsches austesten!
  • Weder Anwalt noch Gericht sollten um jeden Preis versuchen, bereits eine endgültige Lösung zu erreichen. Umgangsverfahren sind häufig Entwicklungsprozesse und müssen "reifen". Oft ist es ratsam, im ersten Termin mit den Eltern eine Zielvorstellung zu erarbeiten und für eine Übergangszeit eine bestimmte Regelung zu vereinbaren. So lernen die Eltern mehr und mehr mit der Sache umzugehen und oft löst sich der Streit später in Wohlgefallen auf.
  • Auch wenn die Eltern einen Umgangsvergleich schließen wollen, ist es häufig sinnvoll, auch die Punkte anzusprechen, die Konfliktstoff bergen könnten, wenn die Eltern darüber noch nicht gesprochen haben:

    • Was geschieht, wenn der Umgang ausfällt (wegen Krankheit, einer Familienfeier, Geburtstag von Freunden, etc.)?
    • Was passiert, wenn statt des Vaters dessen neue Partnerin das Kind abholt?
    • Wie wird verfahren, wenn das Kind sich über den anderen Elternteil oder dessen Partnerin bzw. Partner beklagt?

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