Der biologische, nicht rechtliche Vater hat gem. § 1686a BGB ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2015, 1624 = FamRB 2015, 291 m. Hinw. Clausius) räumt bei der Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen, dem Familienfrieden und den Ängsten der rechtlichen Eltern Vorrang ein vor der wünschenswerten frühzeitigen Aufklärung des Kindes über die biologische Abstammung und dem offenen Umgang mit dieser Situation. Der Umgang sei dem Kindeswohl nicht förderlich bei ernsthaften und erheblichen psychischen Widerständen und Ängsten der rechtlichen und sozialen Eltern, die befürchten, dass durch das Auftauchen des biologischen Vaters das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, beeinträchtigt werde.

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