Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern wechselseitig zu loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet.

Wie das OLG Saarbrücken (FamRZ 2015, 863 = ZAP EN-Nr. 346/2015) darlegt, obliegt es dem betreuenden Elternteil bei einem entgegenstehenden Kindeswillen, der grundsätzlich nur zu berücksichtigen ist, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; BGH FamRZ 2010,1060), erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt.

Das KG (FamRZ 2015, 940 = MDR 2015, 469 = FamRB 2015, 130 m. Hinw. Clausius) stellt klar, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthält, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten. Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern soll das Kind davor bewahrt werden, sich mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden. Weiter soll der obhutsgewährende Elternteil durch feste Zeiten in die Lage versetzt werden, der ihm obliegenden Pflicht gerecht zu werden und das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, eventuelle Widerstände des Kindes in Bezug auf den Umgang abzubauen und bei ihm eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern.

 

Hinweis:

Die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten, ist ebenso mit Ordnungsmitteln durchsetzbar wie die Verpflichtung des sorgeberechtigten Elternteils zur Realisierung eines Umgangstitels.

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