Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird vom Umgangsberechtigten bestimmt; allein diesem obliegt auch die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet (KG MDR 2015, 1241; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 2 Rn 89, 93 m.w.N.). In der Regel wird es sich dabei zwar um die Wohnung des Umgangsberechtigten handeln, aber das ist keineswegs zwingend. Vielmehr kann der Umgang grundsätzlich, jedenfalls solange damit keine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, auch am Arbeitsplatz des Umgangsberechtigten ausgeübt werden – schließlich dient der Umgang dazu, dass das Kind den anderen Elternteil in seinem persönlichen "Umfeld" erleben kann – oder an einem dritten Ort, etwa aus Anlass von Unternehmungen oder Ausflügen des Umgangsberechtigten mit dem Kind (KG MDR 2015, 1241).

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