Die Begleitung des Umgangs soll dazu beitragen, dass statt eines Ausschlusses Kontakte angebahnt und durchgeführt werden. Eine entsprechende Einschränkung des Umgangsrechts setzt voraus, dass der Schutz des Kindes dies erfordert.

Das BVerfG (FamRZ 2015, 1686 = FamRB 2015, 376 m. Hinw. Luthin) stellt klar, dass das Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung des Umgangs hat. Dem Umgang begehrenden Elternteil steht jedoch ein verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe bei der Ausübung des Umgangs zu.

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