Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einzuwirken (vgl. BGH FamRZ 2012, 533). Gegebenenfalls kommen Ordnungsmittel in Betracht. Das OLG Köln (FamRZ 2015, 1734) weist darauf hin, dass ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels nicht in Betracht kommt, wenn der betreuende Elternteil nicht detailliert ausführt, warum er an der Durchführung einer Umgangsvereinbarung gehindert ist. Bei einer Umgangsverweigerung des Kindes ist im Einzelfall darzulegen, welche Anstrengungen unternommen wurden, das Kind zum Umgang zu bewegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge