(SG Karlsruhe, Urt. v. 24.2.2015 – S 17 AS 4923/13) • Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Umgang mit einem minderjährigen Kind steht nach dem SGB II dem Kind zu. Die Klage eines minderjährigen Kindes auf Leistungen für das Umgangsrecht mit dem Vater bei getrenntlebenden Ex-Eheleuten muss daher von dem Kind, gesetzlich vertreten durch dessen Eltern erhoben werden. Anderenfalls ist sie unzulässig. Die gesetzliche Vertretung des Kindes richtet sich nach § 1629 BGB. Eine (Allein-)Prozessführungsbefugnis des Vaters lässt sich nicht aus § 38 Abs. 2 SGB II herleiten, da sich die Wirkung des § 38 SGB II nur auf das Verwaltungsverfahren erstreckt. Auch aus seiner Eigenschaft als Vater lässt sich keine Prozessführungsbefugnis begründen.

ZAP EN-Nr. 360/2015

ZAP 8/2015, S. 412 – 412

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