1. Das Elternrecht ist verletzt, wenn der Antrag auf Rückübertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen wird ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr der Kinder in den mütterlichen Haushalt gefährdet wäre (red. LS, BVerfG, Beschl. v. 20.1.2016 – 1 BvR 2742/15, FamRZ 2016, 439).
  2. a) Über die gemeinsame elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB kann nur dann im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG entschieden werden, wenn dem Gericht keine Gründe bekannt werden, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten (§ 155a Abs. 4 FamFG). Diese Gründe können sich insbesondere auch aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben. b) Da § 155a Abs. 3 S. 1 FamFG die Anhörung des Kindes nicht ausschließt, ist auch im vereinfachten Verfahren regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine persönliche Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG vorliegen. (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschl. v. 1.4.2015 – 4 UF 33/15, FamRZ 2016, 473)
  3. a) Die Zustimmung des einen Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen ist höchstpersönlicher Natur. Sie kann daher nicht durch den Verfahrensbevollmächtigten schriftsätzlich oder im Gerichtstermin erklärt werden. b) Die Zustimmung des einen Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen muss unbedingt erfolgen. (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.8.2015 – 11 UF 353/15, FamRZ 2016, 475)
  4. a) Ein Ausschluss des Umgangs durch Beschluss des Familiengerichts ist dann nicht erforderlich im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn der betroffene Elternteil – für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend – einen Umgang während der Dauer einer Therapie des Kindes ohnehin nicht ausüben will und einen künftigen Umgang u.a. von den Fortschritten während der Therapie abhängig macht. (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2015 – 1 UF 189/15, FamRZ 2016, 479)

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